Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzt im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit fest. Grundlage der Festsetzung ist § 37 Abs. 2 RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung. Das Gericht legt den Gegenstandswert ausdrücklich mit 75.000 € fest. Die Festsetzung dient der Bemessung der anwaltlichen Vergütung nach dem RVG.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 75.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festsetzen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 RVG in der jeweils anwendbaren Fassung.
Die Bestimmung des Gegenstandswerts dient der Bemessung der anwaltlichen Vergütung nach den Vorschriften des RVG.
Gerichte können den Gegenstandswert durch ausdrücklichen Beschluss in einer konkret bezifferten Summe festsetzen.
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11 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 21. Oktober 2010, Az: 622 Qs 30/10, Beschluss
vorgehend AG Hamburg, 30. August 2010, Az: 245 Ds 3405 Js 257/10 (237/10), Beschluss
vorgehend BVerfG, 16. Juni 2015, Az: 2 BvR 2718/10, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 75.000 € (in Worten: fünfundsiebzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Absatz 2 Satz 2 RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung).