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BGH·5 StR 377/22·22.11.2022

Durchsuchungsanordnung in strafrechtlichem Ermittlungsverfahren: Eilkompetenz der Ermittlungsbehörde bei aufgedeckter Tat

StrafrechtStrafprozessrecht (Ermittlungsverfahren)Durchsuchungs- und BeweisverwertungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte die Verwertung von Speichermedien aus einer ohne Richteranordnung angeordneten Wohnungsdurchsuchung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt, dass die Staatsanwaltschaft wegen Gefahr in Verzug nach § 105 Abs. 1 S. 2 StPO anordnen durfte. Eine unmittelbar drohende Beweisvernichtung durch die Aufdeckung der Tat rechtfertigt die Eilkompetenz und schließt ein Beweisverwertungsverbot aus.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft bei Gefahr in Verzug bejaht, keine Beweisverwertungsverbote.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Staatsanwaltschaft darf nach § 105 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StPO eine Durchsuchung anordnen, wenn Gefahr in Verzug besteht, sodass eine vorherige richterliche Anordnung nicht abgewartet werden kann.

2

Eine Durchsuchung ohne richterliche Anordnung führt nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot; entscheidend ist das Vorliegen der Voraussetzungen der Eilkompetenz (Gefahr in Verzug).

3

Gefahr in Verzug liegt auch dann vor, wenn die Tat gerade erst aufgedeckt wurde und infolgedessen durch die Verzögerung bei der Einschaltung des Ermittlungsrichters der unmittelbare Verlust von Beweismitteln zu befürchten ist.

4

Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer eilkompetenzgestützten Durchsuchung sind die tatsächlichen Umstände, die die konkrete Gefahr der Beweisvernichtung begründen, maßgeblich.

Relevante Normen
§ 105 Abs 1 S 1 Halbs 2 StPO§ 105 Abs 1 S 2 Halbs 2 StPO§ 261 StPO§ 105 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StPO§ 105 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Görlitz, 29. April 2022, Az: 4 KLs 200 Js 13293/21 jug

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 29. April 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Entgegen der Ansicht der Revision unterliegen die anlässlich der beim Angeklagten durchgeführten Wohnungsdurchsuchung aufgefundenen Speichermedien keinem Beweisverwertungsverbot. Zwar war diese Maßnahme nicht nach § 105 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StPO von einem Richter angeordnet worden. Es lagen hier aber die Voraussetzungen für eine Eilanordnung der Staatsanwaltschaft wegen Gefahr in Verzug vor (§ 105 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Denn aus dem mit der Revision vorgelegten Durchsuchungsbericht folgt – worauf der Vertreter der Nebenklägerin in seiner Stellungnahme zutreffend hingewiesen hat –, dass infolge eines Telefonats zwischen der Mutter der Geschädigten und dem Angeklagten die Tat aufgedeckt war. Daher drohte durch die zeitliche Verzögerung, die mit der Befassung des Ermittlungsrichters verbunden gewesen wäre, unmittelbar der Verlust von Beweismitteln. Vor diesem Hintergrund bestehen gegen die Annahme des Vorliegens der Eilkompetenz keine rechtlichen Bedenken (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2015 – 2 BvR 2718/10, BVerfGE 139, 245).

Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Werner