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BVerfG·2 BvR 250/16·03.03.2017

Nichtannahme einer aufgrund gravierender Substantiierungsmängel offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Erkennbarkeit der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht bei entsprechendem Hinweis - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer (vertreten) legte eine Verfassungsbeschwerde ein, die das Bundesverfassungsgericht wegen offenkundiger Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung annahm. Die Begründung gab weder den zugrundeliegenden Sachverhalt noch eine Rechtsverletzung nachvollziehbar wieder; wesentliche Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Dem Bevollmächtigten wurde wegen Missbrauchs eine Gebühr von 500 Euro auferlegt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen; Missbrauchsgebühr von 500 Euro gegen den Bevollmächtigten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, wenn die Begründung den zugrundeliegenden Sachverhalt und eine behauptete Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht inhaltlich nachvollziehbar darstellt und damit den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG i.V.m. § 92 BVerfGG nicht genügt.

2

Für die verfassungsrechtliche Überprüfung sind unverzichtbare Unterlagen und Entscheidungen vorzulegen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben; fehlt dies, ist die Beschwerde unzulässig, weil eine verfassungsrechtliche Beurteilung nicht möglich ist.

3

Eine Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann dem Bevollmächtigten auferlegt werden, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos und damit missbräuchlich ist.

4

Ein vorheriger Hinweis des Gerichts auf Substantiierungsmängel verpflichtet den Bevollmächtigten, sorgfältig abzuwägen; bleibt er trotz zumutbarer Möglichkeit zur Korrektur bei offensichtlich aussichtsloser Beschwerde, rechtfertigt dies die Auferlegung der Missbrauchsgebühr.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG§ 90 Abs. 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 26. Oktober 2015, Az: 4 Ws 288/15, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt weder den zugrundeliegenden Sachverhalt noch eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar auch nur ansatzweise erkennen. Der Beschwerdeführer hat für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Unterlagen, nämlich die von ihm angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2015 (4 Ws 288/15), die staatsanwaltschaftlichen Bescheide im vorausgegangenen Ermittlungsverfahren sowie die gerichtlichen Entscheidungen in den zugrundeliegenden familienrechtlichen Verfahren, innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfGK 5, 170 <171>).

2

Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro auferlegt, weil die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt (§ 34 Abs. 2 BVerfGG). Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>).

3

Das ist hier der Fall. Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde war aus den oben dargelegten Gründen ohne Weiteres ersichtlich. Auf diesen Mangel wurde der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers mit Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Allgemeines Register - vom 8. Dezember 2015 hingewiesen. Aufgrund dieses Hinweises war es ihm zumutbar, sorgfältig zu erwägen, ob er das Bundesverfassungsgericht ungerechtfertigt in Anspruch nimmt, zumal von einem Rechtsanwalt bestimmte Mindestanforderungen an die Substantiierung von Schriftsätzen im Verfassungsbeschwerdeverfahren erwartet werden können, die hier deutlich unterschritten werden. Eine sorgfältige Abwägung hätte den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis führen müssen, dass seine Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos war (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. März 2009 - 2 BvR 239/09 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2009 - 2 BvR 532/09 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2010 - 2 BvR 1783/09 -). Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, weil ihm die missbräuchliche Handlung allein zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 <220>; 10, 94 <97>).

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.