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BVerfG·2 BvR 1783/09·22.05.2010

Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Beschwerdebefugnis unzulässige Verfassungsbeschwerde, mit der die Aufhebung der Bundespräsidentenwahl im Mai 2009 begehrt wird - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach ausdrücklichem Hinweis auf die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde, mit der die Annullierung der Bundespräsidentenwahl Mai 2009 begehrt wird, wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Es fehlt an der Beschwerdebefugnis, da keine mögliche Verletzung eigener Grundrechte dargelegt ist. Das Gericht auferlegt eine Missbrauchsgebühr von 200 € nach ausdrücklichem Hinweis auf die Offensichtlichkeit der Unzulässigkeit. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Beschwerdebefugnis unzulässig verworfen; Missbrauchsgebühr 200 € auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt möglicherweise in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist; fehlt diese Beschwerdebefugnis, ist die Beschwerde unzulässig.

2

Vorschriften, die keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte begründen (z. B. Art. 20 Abs. 1–3, Art. 54, Art. 79 Abs. 3 GG), vermitteln für sich genommen keine Beschwerdebefugnis.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr erheben, wenn der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Warnung offensichtlich aussichtslose Verfassungsbeschwerden anhängig macht und dadurch die Wahrnehmung der Gerichtsfunktionen beeinträchtigt.

4

Die Nichtannahme nach § 93a Abs. 2 BVerfGG ist an die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gebunden; bei Fehlen dieser Voraussetzungen kann das Gericht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine weitergehende Begründung verzichten.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 20 Abs 1 GG§ Art 20 Abs 2 GG§ Art 20 Abs 3 GG§ Art 54 Abs 1 GG§ Art 79 Abs 3 GG§ 34 Abs 2 BVerfGG

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil es an der Beschwerdebefugnis fehlt.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist kein Instrument allgemeiner Aufsicht über die Rechtmäßigkeit von Vorgängen im Bereich der Staatsorganisation. Sie dient dem Schutz der Grundrechte sowie der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90 Abs. 1 BVerfGG aufgeführten grundrechtsgleichen Rechte. Ihre Zulässigkeit setzt daher voraus, dass der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt möglicherweise in eigenen Grundrechten verletzt ist (vgl. BVerfGE 17, 252 <258>; 89, 155 <171>; stRspr). Eine solche Möglichkeit ist hier weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Schutzbereich des Widerstandsrechts (Art. 20 Abs. 4 GG), das der Beschwerdeführer sinngemäß geltend macht, ist offensichtlich nicht berührt. Soweit der Beschwerdeführer sich auf Art. 20 Abs. 1 bis 3, Art. 54 und Art. 79 Abs. 3 GG beruft, ergibt sich daraus keine Beschwerdebefugnis, weil es sich bei diesen Bestimmungen nicht um Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte handelt.

3

Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € auferlegt. Jeder Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine richterliche Entscheidung. Mit einem Hinweis des Präsidialrats muss er sich nicht zufriedengeben. Es ist ihm aber, besonders wenn es bereits an der Beschwerdebefugnis fehlt und er vom Präsidialrat auf die daraus folgende Unzulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen wurde, zumutbar, sorgfältig zu erwägen, ob er das Bundesverfassungsgericht ungerechtfertigt in Anspruch nimmt, und eine offensichtliche Aussichtslosigkeit seiner Verfassungsbeschwerde zu erkennen. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (BVerfGK 10, 94 <97>; stRspr).

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.