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BVerfG·2 BvR 2417/15·24.10.2016

Nichtannahmebeschluss: Offensichtliches Fehlen jeglicher Erfolgsaussichten einer Urteilsverfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe und reichte eine Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Bewilligung von PKH ab, nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und auferlegte der Prozessbevollmächtigten eine Missbrauchsgebühr von 500 €. Die Beschwerde war nach Auffassung des Gerichts offensichtlich aussichtslos und ging auf entscheidungserhebliche Punkte des Amtsgerichts nicht ein.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; PKH abgelehnt und Missbrauchsgebühr von 500 € der Bevollmächtigten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann eine Missbrauchsgebühr bis zu 2.600 € erhoben werden, wenn die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt, insbesondere weil sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet und für jeden Einsichtigen als völlig aussichtslos anzusehen ist.

2

Die Missbrauchsgebühr kann dem Prozessbevollmächtigten auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Einlegung der Verfassungsbeschwerde zuzurechnen ist.

3

Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er die verfassungsrechtliche Materie, die einschlägige Rechtsprechung und die Zulässigkeitsvoraussetzungen prüft und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abwägt; unterlässt er dies vorwerfbar, rechtfertigt dies eine Gebührenbelastung nach § 34 Abs. 2 BVerfGG.

4

Eine Verfassungsbeschwerde, die entscheidende Ausführungen der Vorinstanz unberücksichtigt lässt und daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann als missbräuchlich zurückgewiesen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt werden.

Relevante Normen
§ 34 Abs 2 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 34 Abs. 2 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend AG Rostock, 22. Oktober 2015, Az: 53 C 265/15, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe

1

Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde stellt unter anderem dann einen Missbrauch dar, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (BVerfGK 6, 219 <219>; 14, 468 <470>; stRspr).

2

Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 <220>; 10, 94 <97>). Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie und der hierzu ergangenen Rechtsprechung sowie den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eingehend abwägt und sich den Ergebnissen seiner Prüfung entsprechend verhält. Unterlässt er dies in vorwerfbarer Weise, setzt sich der Rechtsanwalt einer Gebührenbelastung nach § 34 Abs. 2 BVerfGG aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2009 - 2 BvR 191/09 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Mai 2011 - 2 BvR 941/11 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2011 - 2 BvR 1430/11 -, juris).

3

Diesen Anforderungen ist die Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers vorliegend bereits im Ansatz nicht nachgekommen. Das Fehlen jeder Erfolgsaussicht ist derart offensichtlich, dass die Erhebung der Verfassungsbeschwerde durch eine Rechtsanwältin nur als missbräuchlich angesehen werden kann. Dass aus dem durch die Prozessbevollmächtigte verfassten Vortrag kein Mangel hervorgeht, musste ihr spätestens nach Durchsicht des ausführlich begründeten Beschlusses des Amtsgerichts vom 18. November 2015 bewusst gewesen sein. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit der vom Amtsgericht dargestellten Zivilrechtslage nicht auseinander und übergeht so den entscheidenden Gesichtspunkt, dass sich ein Mangel bereits aus dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht ergibt, sodass auch keine Beweisaufnahme stattfinden musste.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.