Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 500 € zu Lasten des Bevollmächtigten - völlig unzureichende Beschwerdebegründung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Eigentumsrechts (Art. 14 GG) gegen eine Entscheidung des Landessozialgerichts zur Kostenübernahme eines Sachverständigengutachtens. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde wegen fehlender substantiierter Begründung nicht zur Entscheidung an. Die Beschwerde enthält keine Darlegung, inwiefern Art. 14 betroffen sein soll. Dem Bevollmächtigten wird eine Missbrauchsgebühr von 500 € auferlegt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen; Missbrauchsgebühr 500 € dem Bevollmächtigten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gehört die substantiierte Darlegung, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert; bloße Behauptungen genügen nicht.
Ist die Verletzung des bezeichneten Grundrechts nicht offensichtlich, muss der Beschwerdeführer anhand einschlägiger Maßstäbe konkret darlegen, inwiefern das Recht verletzt sein soll.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen und keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann bei offenkundig unbegründeten oder substanzlosen Verfassungsbeschwerden eine Missbrauchsgebühr erhoben werden; sie kann dem Bevollmächtigten auferlegt werden, wenn dessen Einreichung erkennbar aussichtslos ist und er seinen gebotenen Prüfpflichten nicht nachgekommen ist.
Zitiert von (30)
29 zustimmend · 1 neutral
- BVerfG1 BvR 1595/2323.04.2024Zustimmendjuris Rn. 3
- BVerfG1 BvR 1031/2010.04.2024ZustimmendBeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10, Rn. 3
- LSGL 18 SB 140/1821.07.2022Zustimmendjuris Rn. 6
- BVerfG1 BvR 2027/2025.06.2021ZustimmendRn. 3
- BVerfG2 BvR 2595/1620.05.2021ZustimmendBeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10, Rn. 3
Vorinstanzen
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 18. Mai 2010, Az: L 2 KN 27/09, Beschluss
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts, mit dem die Übernahme der Kosten eines auf seinen Antrag hin nach § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Sachverständigengutachtens auf die Staatskasse abgelehnt worden ist. Er behauptet, hierdurch in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG verletzt zu sein.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht hinreichend begründet ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Zur notwendigen Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die substantiierte Darlegung, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 <386>). Dabei muss aufgezeigt werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>). Liegt die Verletzung des Grundrechts nicht auf der Hand, ist dies anhand der einschlägigen Maßstäbe im Einzelnen darzulegen (vgl. Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92 Rn. 48).
Dem genügt die Verfassungsbeschwerde nicht ansatzweise. Sie besteht jenseits des Vortrags zum Sachverhalt und der Äußerung, das Landessozialgericht habe falsch entschieden, aus der bloßen Behauptung, Art. 14 GG sei verletzt, ohne auch nur mit einem Wort darzulegen, aus welchen Gründen der Schutzbereich dieses Grundrechts durch die angegriffene Entscheidung betroffen sein könnte.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; stRspr), etwa bei einer völlig substanzlosen Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGK 10, 94 <97>).
So verhält es sich hier. Die Verfassungsbeschwerde bemüht sich noch nicht einmal um eine den Anforderungen an eine zulässige Verfassungsbeschwerde genügende Begründung. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann, vor allem für Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege, erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97> m.w.N.; stRspr). Von einem Rechtsanwalt, der ein Mandat zur Führung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, ist zu verlangen, dass er sich mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2009 - 2 BvR 191/09 -, juris, Rn. 4 m.w.N.). Dies rechtfertigt es auch, die Missbrauchsgebühr dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers aufzuerlegen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.