Nichtannahmebeschluss: Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 500 Euro bei Einlegung einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde beleidigenden Inhalts
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt und die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist. Der Vortrag erfüllt nicht die Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG. Wegen missbräuchlicher, beleidigender Formulierungen wird eine Missbrauchsgebühr von 500 Euro auferlegt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Missbrauchsgebühr von 500 Euro wegen beleidigender und offensichtlich unzulässiger Eingabe auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist nur nach den Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen; offensichtlich unzulässige Beschwerden sind nicht anzunehmen.
Die Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangen eine substantiierte Darlegung verletzter grundrechtsgeschützter Rechtspositionen; unzureichender Vortrag führt zur offensichtlichen Unzulässigkeit.
Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann eine Missbrauchsgebühr verhängt werden, wenn die Verfassungsbeschwerde missbräuchlich erhoben wird.
Eine Missbrauchsgebühr ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die Eingabe in äußerer Form beleidigenden oder verletzenden Charakter hat, jegliche Sachlichkeit vermissen lässt und hauptsächlich der Kriminalisierung von Gerichtsbeteiligten dient.
Zitiert von (7)
7 zustimmend
- BVerwG1 WB 61/22, 1 W-VR 21/22, 1 WB 61/22, 1 W-VR 21/2212.10.2022Zustimmendjuris Rn. 5
- BVerfG2 BvR 648/2222.07.2022ZustimmendBeschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats, Rn. 5
- BVerfG2 BvR 1954/21, 2 BvR 1986/2131.03.2022Zustimmendjuris Rn. 5
- BVerfG1 BvR 1709/2020.09.2020Zustimmendjuris Rn. 5
- BVerfG2 BvR 386/2014.09.2020ZustimmendBeschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2017 - 2 BvR 240/17 -; Rn. 5
Vorinstanzen
vorgehend LG Heidelberg, 3. Januar 2017, Az: 3 T 61/16, Beschluss
vorgehend AG Heidelberg, 5. Dezember 2016, Az: 22 C 58/13, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Richterablehnung durch den Beschwerdeführer im Rahmen eines Zivilverfahrens.
I.
Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer hat bereits nicht in einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise vorgetragen, in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen verletzt worden zu sein.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wurde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben. Dem Beschwerdeführer ist daher eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro aufzuerlegen.
Eine Missbrauchsgebühr kann verhängt werden, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, juris, Rn. 3). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, sich mit einer Verfassungsbeschwerde befassen zu müssen, deren wesentlicher Inhalt darin besteht, Gerichte, Richter, Justizmitarbeiter sowie die Gegenpartei eines Zivilverfahrens und deren Rechtsanwalt in maßloser Weise zu kriminalisieren und auf diese Weise an einem sinnvollen Einsatz seiner Arbeitskapazität behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, juris, Rn. 3).
III.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 <167>).