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BVerfG·2 BvR 200/20·22.09.2021

Gegenstandwertfestsetzung nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Rechtsanwalt beantragt nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 10.000 Euro. Das BVerfG bestimmt den Gegenstandswert nach § 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 RVG und setzt ihn auf den gesetzlichen Mindestbetrag von 5.000 Euro fest. Da die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde und konkrete Anhaltspunkte für einen höheren Wert fehlen, bleibt es beim Mindestwert. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts teilweise stattgegeben; Wert auf gesetzlichen Mindestbetrag von 5.000 Euro festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren bemisst sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse; der Mindestwert beträgt 5.000 Euro.

2

Bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde ist im Regelfall nicht gerechtfertigt, den Gegenstandswert über den gesetzlichen Mindestbetrag hinaus festzusetzen; der Erfolg der Beschwerde kann die Bemessung objektiv beeinflussen, fehlt jedoch bei Nichtannahme.

3

Pauschale Verweise auf die Bedeutung für den Beschwerdeführer oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage genügen nicht zur Begründung eines über den Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswerts; es bedarf konkreter, substantiiert dargelegter Anhaltspunkte.

4

Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 33 Abs. 1 RVG§ 33 Abs. 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 2. Januar 2020, Az: 1 Ws (s) 459/19, Beschluss

Tenor

1. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers begehrt nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 10.000 Euro.

2

Der auf den gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 RVG statthaften und im Übrigen zulässigen Antrag des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers hin festzusetzende Gegenstandswert entspricht dem gesetzlichen Mindestbetrag nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 RVG in Höhe von 5.000 Euro.

3

1. Die Höhe des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG bestimmt. Der Gegenstandswert ist danach unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu ermitteln und beträgt mindestens 5.000 Euro. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. April 2013 - 1 BvR 1252/03 -, juris, Rn. 2).

4

2. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Anhaltspunkte, die es gleichwohl rechtfertigen könnten, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind durch den pauschalen Verweis des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers auf die Bedeutung für den Beschwerdeführer und die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage - insbesondere angesichts der weitgehenden Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen im Bereich der Untersuchungshaft - nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.