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BVerfG·1 BvR 1252/03·15.04.2013

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Mindestwert von 4000 Euro bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde und fehlenden Anhaltspunkten dafür, dass Erhöhung gerechtfertigt wäre

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren. Das BVerfG setzte den Wert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG auf den gesetzlichen Mindestbetrag von 4.000 € fest. Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde und keine Anhaltspunkte für eine Erhöhung dargelegt wurden, blieb es beim Mindestwert.

Ausgang: Gegenstandswert für die Verfassungsbeschwerde auf den gesetzlichen Mindestbetrag von 4.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren wird nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse nach billigem Ermessen bestimmt.

2

Der Gegenstandswert beträgt mindestens 4.000 € für Verfassungsbeschwerdeverfahren (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

3

Der objektive Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde (insbesondere ihre Annahme zur Entscheidung) ist bei der Bemessung des Gegenstandswerts zu berücksichtigen.

4

Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, rechtfertigt dies im Regelfall keine Überschreitung des gesetzlichen Mindestwerts; für eine Erhöhung sind konkrete, darlegbare Anhaltspunkte erforderlich.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 33 Abs. 1 und 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 28. April 2004, Az: IV ZR 144/03, Beschluss

vorgehend OLG Karlsruhe, 20. Mai 2003, Az: 12 U 225/02, Urteil

vorgehend LG Karlsruhe, 11. Oktober 2002, Az: 6 O 10/02, Urteil

Gründe

1

Der auf den gemäß § 33 Abs. 1 und 2 RVG statthaften und im Übrigen zulässigen Antrag des Beschwerdeführers hin festzusetzende Gegenstandswert entspricht dem gesetzlichen Mindestbetrag nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Höhe von 4.000 €.

2

Die Höhe des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG bestimmt. Der Gegenstandswert ist danach unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu ermitteln und beträgt mindestens 4.000 €. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>).

3

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Anhaltspunkte, die es gleichwohl rechtfertigen könnten, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind mit der Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.