Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung sowie mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt die Nichtaufnahme eines Ermittlungsverfahrens; seine Verfassungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft und Aufsichtsbehörden wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG bemängelt unerschöpfte fachgerichtliche Rechtswege sowie unzureichende Begründung und fehlende Vorlage der angegriffenen Bescheide. Antrag auf PKH und einstweilige Anordnung werden abgelehnt bzw. erledigt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit (Rechtswegerschöpfung, Begründungsmangel, fehlende Unterlagen) nicht zur Entscheidung angenommen; PKH abgelehnt; einstweilige Anordnung erledigt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der fachgerichtliche Rechtsweg nicht erschöpft ist.
Die Verfassungsbeschwerde erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach §§ 23, 92 BVerfGG nur, wenn sie substantiiert eine Verletzung von Rechten nach § 90 Abs. 1 BVerfGG darlegt.
Zur sachgerechten Prüfung muss der Beschwerdeführer unverzichtbare Unterlagen, namentlich die angegriffenen Bescheide, vorlegen oder deren wesentlichen Inhalt wiedergeben.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist über einen Hilfsantrag auf Wiedereinsetzung nicht zu entscheiden.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Konstanz. Die hiergegen erhobene Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe und eine Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde zum Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg blieben jeweils erfolglos.
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat. Sie genügt zudem offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.
Der Beschwerdeführer hat für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Unterlagen, namentlich die angegriffenen Bescheide der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft, die auch Grundlage der Bescheide des Ministeriums der Justiz und für Europa gewesen sind, innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; stRspr). Die lediglich auszugsweise Wiedergabe der Entscheidungen in der Verfassungsbeschwerde, die an mehreren Stellen kenntlich gemachte Auslassungen enthält, genügt für die erforderliche eingehende Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht.
2. Einer Entscheidung über den - lediglich hilfsweise gestellten - Antrag auf Wiedereinsetzung bedarf es nicht, weil die Verfassungsbeschwerde unabhängig von der Wahrung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG offensichtlich unzulässig ist.
II.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
III.
Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 <112>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2017 - 1 BvR 2440/16, 1 BvR 2441/16 -, Rn. 43; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2018 - 2 BvR 2380/17 -, Rn. 2 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 62/18 -, Rn. 1; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2018 - 2 BvR 882/17 -, Rn. 24) zu verneinen.
IV.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.