Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt mit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Geschwindigkeitsverurteilung und die Ablehnung der Rechtsbeschwerde Verletzungen aus Art. 103 I und Art. 2 I i.V.m. Art. 20 III GG sowie mangelnden Zugang zu Informationen. Das BVerfG stellt fest, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht genügt. Eine verfassungsrechtliche Auseinandersetzung mit den einzelnen Entscheidungen fehlt; Verweise auf Instanzschriftsätze ersetzen keine Substantiierung. Die Beschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Bußgeldentscheidung wegen unzureichender Substantiierung nach § 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 92 BVerfGG verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht genügt; der Vortrag muss substantiiert und schlüssig den behaupteten Grundrechtsverstoß darlegen.
Rügt die Verfassungsbeschwerde eine gerichtliche Entscheidung, muss sich der Beschwerdeführer in der Regel in der Beschwerdeschrift inhaltlich ins Einzelne gehend mit dieser Entscheidung auseinandersetzen und konkret darstellen, wie ein Grundrecht verletzt sein soll.
Bestehende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Begründung zu berücksichtigen; der behauptete Grundrechtsverstoß ist unter Auseinandersetzung mit den vom BVerfG entwickelten Maßstäben darzulegen.
Verweise auf vorangegangene Instanzschriftsätze oder die Beifügung solcher Unterlagen ersetzen nicht die in der Beschwerdeschrift erforderliche verfassungsrechtliche Substantiierung; das BVerfG ist nicht verpflichtet, Akten oder frühere Schriftsätze eigenständig nach verfassungsrechtlich relevanten Vorträgen zu durchsuchen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 9. August 2018, Az: 2 Ss(OWi) 197/18, Beschluss
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 23. Juli 2018, Az: 2 Ss(OWi) 197/18, Beschluss
vorgehend AG Delmenhorst, 29. Januar 2018, Az: 81 OWi 610 Js 58190/17 (1539/17), Urteil
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 25. Januar 2018, Az: 5 Qs 12/18, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde unter anderem gegen eine Verurteilung im Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und die Ablehnung seines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er rügt insbesondere eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 103 Abs. 1 und aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Zur Begründung führt er insbesondere an, ihm sei kein Zugang zu den von ihm begehrten Informationen gewährt worden.
II.
Ungeachtet dessen, dass sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren auch ein Informationszugang zu außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen ergeben kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -), erweist sich die Verfassungsbeschwerde hier als unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>).
1. Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat sich der Beschwerdeführer mit dieser in der Regel ins Einzelne gehend inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 88, 40 <45>; 105, 252 <264>; 140, 229 <232>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.>; 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 123, 186 <234>; 140, 229 <232 Rn. 9>; 142, 234 <251 Rn. 28>).
2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. So fehlt es der Beschwerdeschrift an jeglicher verfassungsrechtlich-argumentativer Auseinandersetzung mit den einzelnen angegriffenen Entscheidungen. Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf vorangegangene Schriftsätze im Instanzenweg verweist, genügt auch dies nicht den Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Zum einen enthalten die in Bezug genommenen Dokumente ebenfalls keinen verfassungsrechtlich-argumentativen Vortrag zum konkreten Verfahren. Zum anderen ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, aufgrund eines Hinweises auf frühere Schriftsätze den dortigen Vortrag auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte hin zu untersuchen. Es macht insofern keinen Unterschied, ob der Beschwerdeführer auf einen Anhang hinweist, dem er vorangegangene Schriftsätze und übrige Bestandteile der Verfahrensakte beigegeben hat, oder ob er versucht, diese in die Beschwerdeschrift zu integrieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 1042/07 -, Rn. 6 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. März 2012 - 2 BvR 1382/09 -, Rn. 3).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.