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BVerfG·2 BvR 1899/22·06.01.2023

Nichtannahmebeschluss: Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) und Schutzwürdigkeit des Interesses an nachträglicher Überprüfung eines Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht (Art 2 Abs 2 GG; hier durch Vorführbefehl gem § 230 Abs 2 StPO) - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer stellte ein Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder des Zweiten Senats und erhob Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtbehandlung eines Vorführbefehls (§ 230 Abs. 2 StPO). Das Ablehnungsgesuch wurde als offensichtlich unzulässig und missbräuchlich verworfen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie die Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht erfüllte. Das Gericht merkt jedoch an, dass ein schutzwürdiges Interesse an nachträglicher Überprüfung bei Eingriffen in Art. 2 Abs. 2 GG in Betracht kommen kann.

Ausgang: Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie die Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht erfüllt.

2

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn die vorgebrachten Umstände zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit ungeeignet sind; solche Anträge können verworfen werden.

3

Ein schutzwürdiges Interesse an der nachträglichen Überprüfung von Maßnahmen, die in das Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 GG) eingreifen, kann bestehen; dies begründet jedoch keine Annahme der Verfassungsbeschwerde ohne hinreichende Substantiierung.

4

Richterliche Mitglieder des Senats sind nicht automatisch von der Mitwirkung ausgeschlossen und können über offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen entscheiden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 2 Abs 2 S 2 GG§ Art 19 Abs 4 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 230 Abs 2 StPO§ Art. 19 Abs. 4 GG

Vorinstanzen

vorgehend LG Saarbrücken, 18. Oktober 2022, Az: 5 Qs 106/22, Beschluss

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Hermanns, den Richter Müller und die Richterin Langenfeld wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

2

Die erkennenden Mitglieder der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts sind weder von Gesetzes wegen noch aufgrund des von dem Beschwerdeführer formulierten Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung an der Entscheidung der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen. Sie konnten an der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen mitwirken (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

3

Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, sodass der Antrag offensichtlich unzulässig ist. Darüber hinaus ist der Antrag angesichts mehrerer in anderen Verfahren in vergleichbarer Weise gestellter Befangenheitsanträge als missbräuchlich zu bewerten (vgl. BVerfGE 11, 343 <348>).

II.

4

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie nicht in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet wurde (vgl. BVerfGE 130, 1 <21>; 149, 86 <108 f. Rn. 61>; 151, 67 <84 f. Rn. 49>).

5

Zwar setzt sich das Landgericht bei seiner Entscheidung, wonach die Beschwerde gegen einen durch Vollzug gegenstandslos gewordenen Vorführbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO mangels einer gegenwärtigen, fortdauernden Beschwer unzulässig sei, nicht hinreichend mit der Garantie des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG auseinander. Insoweit fehlt es an einer Auseinander-setzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum schutzwürdigen Interesse an der nachträglichen Überprüfung von Maßnahmen, die in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eingreifen (vgl. BVerfGE 104, 220 <234>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 -, Rn. 19 zu Beugehaft; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 2018 - 2 BvR 2601/17 -, Rn. 33 zu Sitzungshaftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO). Soweit sich das Landgericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf eine Kommentierung stützt (Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, vor § 296 Rn. 17), setzt es sich nicht mit der dort unter der Randnummer 18a ausdrücklich vertretenen Auffassung auseinander, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für eine nachträgliche Überprüfung auch bei vollzogenen Vorführungen in Betracht kommt.

6

Trotz der aufgezeigten Bedenken genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG, weil der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG weder gerügt noch hinreichend begründet hat, sodass die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.