Verwerfung von Ablehnungsgesuchen und Anhörungsrüge als offensichtlich unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte stellte mehrere Ablehnungsgesuche gegen einzelne Richter und erhob eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss. Die Ablehnungsgesuche wurden als offensichtlich unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge wurde mangels genügender Substantiierung unzulässig verworfen; hilfsweise wäre sie materiell unbegründet, weil keine Überraschungsentscheidung vorlag und das Vorbringen berücksichtigt worden war.
Ausgang: Ablehnungsgesuche und Anhörungsrüge als offensichtlich unzulässig verworfen; die Anhörungsrüge wäre in der Sache ebenfalls unbegründet gewesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ablehnungsgesuche sind als offensichtlich unzulässig zu verwerfen, wenn sie keinerlei ernsthaften Anhaltspunkte für Befangenheit oder Befangenheitsgründe enthalten.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht in der vom einschlägigen Recht geforderten Weise substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Gehörsverletzungen geltend gemacht werden.
Selbst bei Zulässigkeit ist eine Anhörungsrüge unbegründet, wenn das Gericht das Vorbringen der Partei zur Kenntnis genommen und erwogen hat und keine Überraschungsentscheidung getroffen wurde.
Die Verwerfung eines Rechtsmittels wegen offensichtlicher Unzulässigkeit kann mit Kostenfolge erfolgen, wenn die einschlägigen Verfahrensvorschriften dies vorsehen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 10. Januar 2023, Az: RiSt 1/21, Beschluss
vorgehend BGH, 19. Oktober 2022, Az: RiSt 1/21, Beschluss
nachgehend BGH, 4. Mai 2023, Az: RiSt 1/21, Urteil
nachgehend BGH, 16. November 2023, Az: RiSt 1/21, Beschluss
nachgehend BVerfG, 12. Mai 2025, Az: 2 BvR 246/23, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die Ablehnungsgesuche der Beklagten mit Schriftsätzen vom 3. Februar 2023, 10. Februar 2023, 24. Februar 2023, 24. März 2023 und 14. April 2023 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, die Richterin am Bundesgerichtshof Harsdorf-Gebhardt, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die Richterin am Bundesfinanzhof Hübner und den Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker werden als unzulässig verworfen, weil sie offensichtlich unzulässig sind (vgl. nur BVerfGE 159, 147 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juli 2017 - 2 BvR 1400/17, juris Rn. 4, vom 22. November 2022 - 1 BvQ 81/22, juris Rn. 5 und vom 6. Januar 2023 - 2 BvR 1899/22, juris Rn. 1 ff.; außerdem BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2022 - RiZ 2/16, juris und vom 10. Januar 2023 - RiZ 2/16, juris mit BVerfG, Beschlüsse vom 15. Februar 2023 und 15. März 2023 - 2 BvR 909/22 sowie vom 16. März 2023 - 2 BvR 1459/22).
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 10. Januar 2023 wird gemäß § 63 Abs. 1 DRiG, § 3 BDG, § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 63 Abs. 1 DRiG, § 3 BDG, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO schon nicht in einer den Anforderungen der § 63 Abs. 1 DRiG, § 3 BDG, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügenden Weise darlegt.
Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch in der Sache unbegründet, weil der Senat das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen und eine Überraschungsentscheidung nicht gefällt hat.
Pamp Harsdorf-Gebhardt Menges Hübner Nöcker