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BVerfG·2 BvR 1843/11·14.09.2011

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtZulässigkeitsentscheidungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Kammerbeschluss die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1843/11) nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss wurde ohne Begründung erlassen. Dadurch wird die Sache in der materiellen Sache nicht geprüft. Der Nichtannahmebeschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; Nichtannahmebeschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung annehmen.

2

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

3

Ein Kammerbeschluss kann ohne schriftliche Begründung (Kammerbeschluss ohne Begründung) ergehen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Wiesbaden, 17. Juni 2011, Az: 3 S 42/11, Urteil

nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 17. Oktober 2017, Az: 38130/12, Entscheidung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.