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BVerfG·2 BvR 2280/11·06.12.2011

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei nahezu wortgleicher Wiederholung einer nicht zur Entscheidung angenommenen, mithin auf offenkundig aussichtslosem Vorbringen beruhenden Verfassungsbeschwerde durch einen in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; dem Beschwerdeführer wurde nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr von 1.000 € auferlegt. Das Bundesverfassungsgericht begründet die Gebühr mit der nahezu wortgleichen Wiederholung zuvor nicht zur Entscheidung angenommener, offensichtlich aussichts- loser Ausführungen. Die Wiederholung treffe die Arbeitskapazität des Gerichts in nicht hinnehmbarer Weise; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Missbrauchsgebühr von 1.000 € wegen nahezu wortgleicher Wiederholung offensichtlich aussichtslosen Vorbringens auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr festsetzen, wenn eine Verfassungsbeschwerde offenkundig aussichtslose, zuvor bereits nicht zur Entscheidung angenommene Ausführungen nahezu wortgleich wiederholt.

2

Die nahezu wortgleiche Wiederholung einer zuvor nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde begründet regelmäßig den Schluss auf Aussichtslosigkeit und kann als missbräuchliche Inanspruchnahme der Gerichtsressourcen gewertet werden.

3

Für die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr genügt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorherigen Nichtannahme hätte erkennen müssen, dass sein Vorbringen offensichtlich aussichtslos ist; ein gesonderter Nachweis besonderer Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich.

4

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt in eigener Sache auftritt, schließt die Möglichkeit der Gebührenerhebung nicht aus; berufliche Stellung entbindet nicht von der Pflicht, offensichtlich aussichtslose Wiederholungen zu unterlassen.

Relevante Normen
§ 34 Abs 2 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 34 Abs. 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Wiesbaden, 12. September 2011, Az: 3 S 42/11, Beschluss

vorgehend LG Wiesbaden, 17. Juni 2011, Az: 3 S 42/11, Urteil

nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 17. Oktober 2017, Az: 38130/12, Entscheidung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in der angemessen erscheinenden Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt, weil er den nunmehr geltend gemachten Gehörsverstoß allein unter weitgehend wortgleicher Wiederholung seiner Ausführungen in der mit Beschluss vom 14. September 2011 nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde - 2 BvR 1843/11 - zu begründen sucht, obwohl ihm spätestens aufgrund der Nichtannahme die Aussichtslosigkeit seines Vorbringens hätte deutlich werden müssen; mit der Wiederholung des offensichtlich aussichtslosen Vorbringens beansprucht der Beschwerdeführer die Arbeitskapazität des Bundesverfassungsgerichts in nicht hinzunehmender Weise (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.