Nichtannahmebeschluss: Arbeitspflicht von Strafgefangenen - unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde mangels Auseinandersetzung mit fachgerichtlicher Rspr
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur Arbeitspflicht und Entlohnung von Strafgefangenen nicht an. Zur Begründung führt es an, die Beschwerde sei nicht ausreichend substantiiert, da sie sich nicht mit der maßgeblichen fachgerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetze. Weiterhin werde die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend aufgezeigt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur Arbeitspflicht von Gefangenen mangels hinreichender Substantiierung und fehlender Auseinandersetzung mit fachgerichtlicher Rspr verworfen (Nichtannahme)
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die von der Fachgerichtsbarkeit vertretene Rechtsauffassung nicht substantiiert und insbesondere die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung nicht hinreichend auseinandersetzt.
Es genügt nicht, bei der Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen gegen Regelungen des Strafvollzugsgesetzes allgemeine oder formelhafte Einwände vorzubringen; es muss die Möglichkeit einer grundrechtsrelevanten Beeinträchtigung konkret aufgezeigt werden.
Bei Fragen der Vereinbarkeit der Höhe des Entgelts für Gefangenenarbeit mit dem resozialisierungsorientierten Strafvollzug sind die von der Rechtsprechung benannten Gesichtspunkte darzulegen; das Unterlassen dieser Auseinandersetzung führt zur Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde.
Die Berufung auf menschenrechtsbezogene Übereinkommen (z. B. ILO-Konvention Nr. 29) erfordert eine inhaltliche Auseinandersetzung mit Wortlaut und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; ein bloßer Verweis bleibt unbeachtlich.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 21. Dezember 2010, Az: 7 W 60/09, Beschluss
vorgehend LG Köln, 20. Oktober 2010, Az: 5 O 326/09, Beschluss
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <248>).
1. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer setzt sich mit der von ihm beanstandeten Rechtsauffassung der Fachgerichte zur Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - insbesondere mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die das Oberlandesgericht zur Begründung angeführt hat -, nicht ausreichend auseinander. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit bereits nicht hinreichend substantiiert (vgl. BVerfGE 85, 36 <52>; 101, 331 <345>; 105, 252 <264>). Seine Einwände gegen die entscheidungstragende Rechtsauffassung der Fachgerichte sind im Übrigen auch offensichtlich unbegründet.
2. Auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen § 43 StVollzG und gegen §41 in Verbindung mit § 149 Abs. 4 StVollzG kommt es insoweit nicht an. Unabhängig davon wird mit diesen Einwänden die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten nicht aufgezeigt.
a) Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit keinem einzigen der Gesichtspunkte auseinander, von denen es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abhängt, ob die Höhe des monetären Entgelts für die Arbeit von Gefangenen mit deren grundrechtlichem Anspruch auf einen resozialisierungsorientierten Strafvollzug (vgl. BVerfGE 116, 69 <85>, m.w.N.) vereinbar ist (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, juris Rn. 37 f., 41, 44 f., 46, 48 f.).
b) Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Unvereinbarkeit der Arbeit von Gefangenen bei privaten Unternehmerbetrieben (§ 149 Abs. 4 StVollzG) mit Art. 2 Abs. 2 lit. c) des ILO-Übereinkommens Nr. 29 vom 28. Juni 1930 (vgl. BGBl 1956 II S. 640; in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft seit 13. Juni 1957 <BGBl 1957 II S. 1694>) - dem als einem menschenrechtsbezogenen Übereinkommen allerdings Bedeutung für die Auslegung des Grundgesetzes zukommt (vgl. BVerfGE 98, 169 <206>; 116, 69 <90 f.>) - gehen bereits am Wortlaut der fraglichen Bestimmung vorbei. Mit der hierzu bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 98, 169 <206>) setzt der Beschwerdeführer sich ebenfalls nicht auseinander.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.