Nichtannahmebeschluss: Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 1000 Euro zu Lasten des Bevollmächtigten bei wortlautidentischer Wiederholung einer kurz zuvor als unsubstantiiert zurückgewiesenen Grundrechtsrüge
KI-Zusammenfassung
Der Zweite Senat nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und auferlegt dem Bevollmächtigten eine Missbrauchsgebühr von 1.000 €. Der Anwalt hatte eine zuvor wegen Substantiierungsmängeln zurückgewiesene Grundrechtsrüge in einem gleichgelagerten Fall wortidentisch erneut eingereicht. Das Gericht sieht darin einen groben Missbrauch der Beschwerdemöglichkeit und stützt die Gebührenauferlegung auf § 34 Abs. 2 BVerfGG; weitergehende Erwägungen wurden gemäß § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Bevollmächtigtem Missbrauchsgebühr von 1.000 € auferlegt wegen wortgleich wiederholter unsubstantierter Rüge
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr verhängen, wenn Verfassungsbeschwerden erkennbar aussichtslos und missbräuchlich erhoben werden.
Die wortlautidentische Wiederholung einer zuvor wegen Substantiierungsmängeln zurückgewiesenen Rüge durch denselben Prozessbevollmächtigten begründet einen groben Missbrauch des Beschwerderechts.
Eine Missbrauchsgebühr kann dem Prozessbevollmächtigten persönlich auferlegt werden, wenn dessen Verhalten auf missbräuchliche Verfahrensführung gerichtet ist.
Das Gericht kann nach § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen, wenn die Voraussetzungen für die Nichtannahme und eine Gebührenauferlegung offenkundig sind.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 31. März 2011, Az: III-1 Vollz (Ws) 765/10, Beschluss
vorgehend LG Bielefeld, 23. November 2010, Az: 101 StVK 1722/10, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt.
Gründe
Die Verhängung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Es ist Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit von Bedeutung sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht gehalten, hinzunehmen, dass es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird (stRspr; vgl. z.B. BVerfGK 3, 219 <221 f.>).
Der Prozessbevollmächtigte des vorliegenden Verfahrens hat bereits in mehreren Parallelfällen Verfassungsbeschwerden erhoben, die jeweils nicht zur Entscheidung angenommen wurden. Aus dem begründeten Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. März 2011 - 2 BvR 176/11 - geht hervor, dass die Verfassungsbeschwerde wegen näher erläuterter Substantiierungsmängel nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Dieser Nichtannahmebeschluss wurde dem Prozessbevollmächtigen im März 2011 bekanntgegeben. Dass dieser nunmehr unter dem 16. Mai 2011 in einem gleichgelagerten Fall erneut eine Verfassungsbeschwerde mit in den entscheidenden, die behaupteten Verfassungsverstöße betreffenden Passagen wortidentischer Begründung einreicht, stellt einen groben Missbrauch der nicht zur Arbeitsbeschaffung für Rechtsanwälte, sondern im Interesse des Grundrechtsschutzes eröffneten Beschwerdemöglichkeit dar.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.