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BVerfG·2 BvR 168/20·13.02.2020

Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von PKH für das eA-Verfahren sowie Ablehnung des Antrags auf eA mangels Rechtswegerschöpfung

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtEilrechtsschutz/EilverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin stellte beim BVerfG Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht lehnte beide Anträge ab, da die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht vorlägen. Maßgeblich war die fehlende Erschöpfung fachgerichtlicher Eilrechtsschutzmöglichkeiten (Anhörungsrüge mit Antrag auf aufschiebende Wirkung). Zudem fehlten hinreichende Erfolgsaussichten für die PKH.

Ausgang: Antrag auf PKH und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen; fachgerichtlicher Eilrechtsschutz nicht ausgeschöpft

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller vorhandene Möglichkeiten fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes ausgeschöpft hat.

2

Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 2 BVerfGG gilt auch im vorgelagerten Eilrechtsschutz und schließt ein Verfassungsgerichtliches Einschreiten bei verfügbaren fachgerichtlichen Rechtsbehelfen aus.

3

Prozesskostenhilfe für ein verfassungsgerichtliches Eilverfahren wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

4

Eine Anhörungsrüge kann gemäß § 152a Abs. 6 i.V.m. § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verbunden werden; das Unterlassen eines solchen Antrags kann eine Entscheidung des BVerfG über Eilmaßnahmen unzulässig machen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 93 Abs 1 BVerfGG§ 93 Abs 2 BVerfGG§ 149 Abs 1 S 2 VwGO§ 152a Abs 6 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 15. Januar 2020, Az: OVG 3 S 126.19, Beschluss

vorgehend VG Berlin, 4. Dezember 2019, Az: 10 L 463.19, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor. Der Antrag ist unzulässig.

2

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren gilt jedoch der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 2016 - 2 BvQ 52/16 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; stRspr).

3

Dies ist hier nicht geschehen. Die Beschwerdeführerin hat am 30. Januar 2020 beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Anhörungsrüge gegen die letztinstanzliche fachgerichtliche Entscheidung über ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Dezember 2019 erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Diese kann gemäß § 152a Abs. 6 in Verbindung mit § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verbunden werden. Einen solchen Antrag hat die Beschwerdeführerin offenbar noch nicht - erfolglos - gestellt.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.