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BVerfG·2 BvR 1451/22·09.01.2023

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtZulässigkeitsfragenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; ein gegen Präsident Harbarth gerichtetes Ablehnungsgesuch wird als unzulässig verworfen. Strittig war, ob das Ablehnungsgesuch die Besorgnis der Befangenheit ausreichend begründet. Das BVerfG hält die vorgebrachten Ausführungen für gänzlich ungeeignet und verweist zudem darauf, dass Harbarth nicht Mitglied der entscheidenden Kammer ist. Gemäß § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterbleibt eine weitergehende Begründung.

Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen Präsident Harbarth als offensichtlich unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es nur Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

2

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ist keine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters erforderlich; dieser ist von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Gesuch nicht ausgeschlossen.

3

Die offensichtliche Unzulässigkeit kann sich daraus ergeben, dass der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung in der betreffenden Kammer berufen ist; eine gegen einen nicht mitwirkungsbefugten Richter gerichtete Ablehnung ist ohne Erfolg.

4

Bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann das Gericht nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth wird als unzulässig verworfen.

2

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12>; BVerfGK 8, 59 <60>).

3

Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87 -, juris). Der Richter Harbarth gehört nicht der 2. Kammer des Zweiten Senats an.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.