Nichtannahme einer nicht den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG genügenden Verfassungsbeschwerde - Hinweis auf mögliche Interessenkollision einer nicht zur Entscheidung berufenen Richterin bedarf keiner Entscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass ein Hinweis auf eine mögliche Interessenkollision einer nicht zur Entscheidung berufenen Richterin keiner Entscheidung bedarf. Hauptgrund der Nichtannahme ist die unzureichende, den Anforderungen des §23 Abs.1 S.2 i.V.m. §92 BVerfGG nicht genügende Begründung; daher bleibt der Antrag auf Wiedereinsetzung ohne Bedeutung. Auf eine weitergehende Begründung wird nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG verzichtet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlender substantiierten Begründung; Hinweis auf Interessenkollision nicht entscheidungserheblich
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hinweis auf eine mögliche Interessenkollision bedarf keiner Entscheidung, wenn die betreffende Richterin nicht zur Mitwirkung im für die Sache zuständigen Senat berufen ist.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht den substantiierten Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 92 BVerfGG genügt.
Bei festgestellter Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu entscheiden, wenn die Unzulässigkeit bereits den Ausschlag gibt.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer ausführlichen Begründung des Nichtannahmebeschlusses absehen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Rostock, 19. Mai 2025, Az: 7 W 50/24, Beschluss
vorgehend LG Neubrandenburg, 24. Oktober 2024, Az: 1 T 46/24, Beschluss
vorgehend LG Neubrandenburg, 30. September 2024, Az: 1 T 46/24, Beschluss
vorgehend LG Neubrandenburg, 27. September 2024, Az: 1 T 46/24, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Der Hinweis auf eine mögliche Interessenkollision der Richterin Ott bedarf keiner Entscheidung, weil diese nicht Mitglied des für die Verfassungsbeschwerde zuständigen Zweiten Senats und damit nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2023 - 2 BvR 1451/22 -, juris, Rn. 3).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet ist. Auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es daher nicht an.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.