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BVerfG·2 BvR 144/17·15.03.2017

Ablehnung der Auslagenerstattung (§ 34a Abs 3 BVerfGG) im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung: Zeitnahe Verfahrenseinstellung gem § 153a StPO kann nicht als Anerkenntnis eines durch die Verbindung zweier Strafverfahren verursachten, in einer etwaigen Verfahrensverzögerung liegenden Verfassungsverstoßes gesehen werden

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (Verfassungsbeschwerde)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte nach Erledigung seiner Verfassungsbeschwerde die Erstattung notwendiger Auslagen (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Das BVerfG lehnte den Antrag ab. Entscheidend war, dass die zeitnahe Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO nicht als Anerkenntnis einer verfassungsrechtlichen Verletzung gewertet werden kann. Eine Auslagenerstattung setzt besondere Umstände wie eine offensichtliche Erfolgsaussicht oder ein ersichtliches Entgegenkommen der Verwaltungsgewalt voraus.

Ausgang: Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen nach Erledigung als unbegründet abgewiesen; §153a StPO-Einstellung stellt kein Anerkenntnis eines Verfassungsverstoßes dar

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde entscheidet das Gericht über Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG unter Billigkeitsgesichtspunkten anhand einer Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände.

2

Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde kommt in der Regel nicht in Betracht; Erstattung kommt nur in Frage, wenn die Erfolgsaussicht offensichtlich war oder die verfassungsrechtliche Lage geklärt ist.

3

Die Beseitigung des angegriffenen Aktes durch die öffentliche Gewalt kann als Sachgrund für Auslagenerstattung gelten, wenn daraus geschlossen werden kann, dass die Behörde das Begehren für berechtigt hielt.

4

Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a StPO wegen eines zeitnahen Verfahrensabschlusses ist kein Anerkenntnis eines durch die Verbindung von Verfahren verursachten verfassungsrechtlichen Verzugs und rechtfertigt allein keine Auslagenerstattung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 4 Abs 1 StPO§ 153a StPO§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Stade, 19. Dezember 2016, Az: 500 KLs 132 Js 9841/08 (9/15), Beschluss

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

1

Über die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2017 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 7, 75 <76>; 85, 109 <113>). Verfahrensgegenstand ist nur noch die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen, die der Kammer obliegt (vgl. BVerfGE 72, 34 <38 f.>). Dieser Antrag hat keinen Erfolg.

2

1. Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist über die Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen. Mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <398>; 133, 37 <38 Rn. 2>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2). Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt worden ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2).

3

Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, angenommen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet. In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <397>; 91, 146 <147>; 133, 37 <38 Rn. 2>; BVerfGK 5, 316 <327 f.>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2).

4

2. Gemessen an diesen Grundsätzen scheidet eine Auslagenerstattung vorliegend aus.

5

Die Tatsache, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer etwa einen Monat nach der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts gemäß § 153a StPO eingestellt werden konnte, hat gezeigt, dass sich die Prognose des Beschwerdeführers, durch die Verbindung beider Verfahren werde sich das gegen ihn gerichtete Strafverfahren massiv verzögern, nicht bewahrheitet hat. Vielmehr hat sich damit die Annahme der Strafkammer in der angefochtenen Entscheidung, das Verfahren werde einen Fortgang nehmen, der dem Beschleunigungsgrundsatz gerecht werde, als zutreffend herausgestellt. Damit erfolgte die Einstellung des Verfahrens gerade nicht aufgrund der seitens des Beschwerdeführers geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 4). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Strafkammer des Landgerichts Stade das Begehren des Beschwerdeführers für berechtigt angesehen hätte (vgl. BVerfGE 85, 109, 114 ff.; 87, 394 <397 f.>; 133, 37 <38 Rn. 2>); das Anerkenntnis eines Verfassungsverstoßes, welcher die Anordnung einer Auslagenerstattung rechtfertigen würde, kann darin nicht gesehen werden (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 34a Rn. 37).

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.