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BVerfG·2 BvR 1250/18·02.07.2018

Nichtannahme mit Tenorbegründung: Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf effektiven und rechtzeitigen Rechtsschutzes in Abschiebungshaft unzureichend substantiiert

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAsyl- und AusländerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt Verletzung des Anspruchs auf effektiven und rechtzeitigen Rechtsschutz in Abschiebehaft; Prozesskostenhilfe und Beiordnung wurden abgelehnt. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil der Vortrag zum fehlenden Zugang zu einem Rechtsanwalt nicht konkret genug ist. Auch die einstweilige Anordnung erübrigt sich mangels Rechtsschutzbedürfnisses.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird mangels substantiierter Darlegung einer Grundrechtsverletzung nicht zur Entscheidung angenommen; PKH/Beiordnung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf effektiven und rechtzeitigen Rechtsschutz ist ein substantiiertes Vorbringen erforderlich, das konkret darlegt, inwiefern der Zugang zu rechtlichem Beistand verhindert war.

2

Die bloße Behauptung mangelnden Rechtszugangs genügt nicht; es müssen konkrete Umstände und Kontaktversuche zu einem Rechtsanwalt aufgezeigt werden, insbesondere wenn anderweitige Kommunikationsmöglichkeiten (z. B. Telefonate) bestanden.

3

Prozesskostenhilfe und Beiordnung werden nur bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlende Erfolgsaussichten rechtfertigen Ablehnung.

4

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann entfallen, wenn bereits eine einstweilige Regelung besteht und kein weiteres Rechtsschutzbedürfnis vorgetragen wird.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ Art 19 Abs 4 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 62 AufenthG 2004§ 62a Abs 2 AufenthG 2004

Vorinstanzen

vorgehend VG Regensburg, 22. Mai 2018, Az: Rn 9 E 18.737, Beschluss

vorgehend BVerfG, 22. Mai 2018, Az: 2 BvQ 45/18, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 25. April 2019, Az: 2 BvQ 45/18, Kammerbeschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin L… wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Grundrechtsverstoß ist nicht substantiiert dargelegt worden. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend begründet, weshalb ihm der Zugang zu effektivem und rechtzeitigem Rechtsschutz in der Abschiebehaft verwehrt worden sei. Inwieweit er trotz des Umstandes, dass er elf Telefonate aus der Abschiebehaft geführt hat und darüber hinaus weitere Telefongespräche hätte führen können, keinen hinreichenden Zugang zu einer Rechtsanwältin gehabt hat, ist unklar geblieben. Zu den Abläufen etwaiger Kontaktversuche mit einem Rechtsbeistand fehlt es an einem konkreten Vortrag des Beschwerdeführers.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, für den angesichts der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2018 (2 BvQ 45/18) ohnehin kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.