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BVerfG·2 BvR 1183/20·22.01.2021

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer stellte ein Ablehnungsgesuch gegen zwei Richter sowie eine Verfassungsbeschwerde; das Ablehnungsgesuch wurde als offensichtlich unzulässig verworfen und die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Ablehnungsgesuch enthielt keine hinreichende Begründung für die Besorgnis der Befangenheit. Die bloße Mitwirkung an früheren Entscheidungen desselben Beschwerdeführers begründet keine Besorgnis der Befangenheit. Die Nichtannahme erfolgte ohne weitere Begründung gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG.

Ausgang: Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es keine Begründung enthält oder nur Ausführungen vorbringt, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

2

Die bloße Mitwirkung eines Richters an der Entscheidung über eine frühere Verfassungsbeschwerde desselben Beschwerdeführers begründet nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte die Besorgnis der Befangenheit i.S.v. § 19 BVerfGG.

3

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs ist keine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters erforderlich, und der Richter bleibt an der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Gesuch beteiligt.

4

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung, sofern § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG greift, weshalb von einer Begründung der Nichtannahme abgesehen werden kann.

Relevante Normen
§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 19 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Huber und die Richterin Kessal-Wulf wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Das gegen den Richter Huber und die Richterin Kessal-Wulf gerichtete Ablehnungsgesuch ist unzulässig.

2

Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvR 2177/20 -, Rn. 2). Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich vorliegend daraus, dass der Beschwerdeführer sein Ablehnungsgesuch in der Sache lediglich damit begründet, dass seine früheren Verfassungsbeschwerden ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen worden seien. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 2163/20 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvR 2177/20 -, Rn. 2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedarf die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde keiner Begründung (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

3

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.