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BVerfG·2 BvQ 80/22·21.10.2022

Erfolgloser isolierter Eilantrag bzgl Waffenlieferungen an die Ukraine: mangelnde Darlegungen zu Erfolgsaussichten in der Hauptsache

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte beim BVerfG eine einstweilige Anordnung gegen Waffenlieferungen an die Ukraine. Das BVerfG lehnte den Eilantrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ab. Es fehlte an einem substantiierten Vortrag, dass eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet und nicht missbräuchlich wäre. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels substantiiertem Vortrag zu den Erfolgsaussichten in der Hauptsache verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache nicht von vornherein unzulässig und nicht offensichtlich unbegründet ist.

2

Fehlt es an einem hinreichend konkreten und substantiierten Vortrag über die Erfolgsaussichten der Hauptsache, ist ein Eilantrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG abzulehnen.

3

Die Darlegung, dass die Erhebung der Verfassungsbeschwerde keinen Missbrauch des Rechts darstellt, gehört zu den Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes.

4

Eine Ablehnung des Antrags mangels substantiiertem Vortrag kann unanfechtbar erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Rechtsmittel nicht eröffnet sind.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) ist abzulehnen. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag dazu, dass eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvQ 10/22 -, Rn. 2) und ihre Erhebung keinen Missbrauch darstellte.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.