Erfolgloser Eilantrag in einer Klageerzwingungssache - unzureichende Antragsbegründung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft in einer Klageerzwingungssache. Das BVerfG lehnte den Eilantrag ab, weil nicht dargelegt wurde, dass eine spätere Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre. Die Antragsschrift erfüllte nicht die nach § 23 Abs.1 S.2 i.V.m. § 92 BVerfGG erforderlichen Angaben und stellte den Sachverhalt nur fragmentarisch dar.
Ausgang: Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Klageerzwingungssache wegen unzureichender Begründung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist abzulehnen, wenn nicht hinreichend dargelegt ist, dass die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre.
Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde muss die in § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG in Verbindung mit § 92 BVerfGG geforderten Angaben enthalten; fehlt diese substantielle Darstellung, ist der Eilantrag nicht zu unterstützen.
Das Bundesverfassungsgericht ist nicht gehalten, verfassungsrechtlich Relevantes aus beigelegten Unterlagen herauszusuchen; der entscheidungserhebliche Sachverhalt muss in der Antragsschrift nachvollziehbar dargelegt werden.
Eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG ist vom Antragsteller nachvollziehbar und substantiiert darzulegen; bloß fragmentarische Tatsachenbehauptungen genügen nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, 11. Februar 2021, Az: 32 Zs 185/21, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in einer Klageerzwingungssache.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) ist abzulehnen, weil dem Vortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen ist, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre. Der Antrag enthält schon nicht die Angaben, die für eine - den Anforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG entsprechende - Begründung der Verfassungsbeschwerde erforderlich sind. Eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Der zugrundeliegende Sachverhalt lässt sich der Antragsschrift nur fragmentarisch entnehmen. Soweit der Antragsteller mehrere Dokumente als Anlagen zu seinem Antrag vorlegt, verkennt er, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, möglicherweise verfassungsrechtlich Relevantes aus in Bezug genommenen Schriftstücken herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.