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BVerfG·2 BvQ 63/24·09.10.2024

Unzulässiger isolierter Eilantrag bzgl der Auszahlung von Versorgungsbezügen - unzureichende Antragsbegründung

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtVerfassungsbeschwerdeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte beim BVerfG eine einstweilige Anordnung zur Auszahlung von Versorgungsbezügen. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag als unzulässig ab, da eine summarische Beurteilung mangels nachvollziehbarer Darstellung des Verfahrensgangs und fehlender Unterlagen nicht möglich war. Zudem fehlte die Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG; ein Ausnahmefall war nicht dargetan.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend Auszahlung von Versorgungsbezügen als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung und fehlender Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht ist unzulässig, wenn er nicht so substantiert begründet ist, dass das Gericht zumindest summarisch prüfen kann, ob eine Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder unbegründet wäre.

2

Fehlen wesentlicher Verfahrensunterlagen oder eine nachvollziehbare Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs, führt dies zur Unzulässigkeit eines Eilantrags, weil die zur Beurteilung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Anhaltspunkte fehlen.

3

Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ist der ordentliche Rechtsweg zu erschöpfen; § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG begründet nur in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Abweichung, die gesondert substantiiert darzulegen ist.

4

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Ablehnung einstweiliger Anordnungen sind unanfechtbar, soweit das Gericht dies entscheidet.

Relevante Normen
§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

2

Er ist nicht in einer Weise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig oder unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2024 - 2 BvQ 40/24 -, Rn. 1). Der Antragsteller hat den bisherigen Gang der Verfahren hinsichtlich der Anrechnung einer anderweitigen Altersversorgung und der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge nicht in einer nachvollziehbaren Form aufbereitet und die zur Beurteilung notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt. Es ist nicht ersichtlich, welchen Inhalt die hierzu ergangenen Bescheide und Gerichtsentscheidungen haben und welche tatsächlichen oder rechtlichen Fragen dabei in Streit stehen. Zudem fehlte es angesichts der derzeit anhängigen Klage in der Hauptsache an der nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erforderlichen Erschöpfung des Rechtswegs. Ein Ausnahmefall des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist nicht ersichtlich.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.