Erfolgloser Eilantrag auf Aufhebung von Verhandlungsterminen in einem Strafverfahren - unzureichende Antragsbegründung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aufhebung von Verhandlungsterminen in einem Strafverfahren. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass der Antrag nicht hinreichend begründet ist und sich weder das verletzte Grundrecht noch der Verfahrensablauf nachvollziehen lassen. Eine summarische verfassungsrechtliche Prüfung ist daher nicht möglich; zudem deutet vieles auf Verfristung einer möglichen Verfassungsbeschwerde hin. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels hinreichender Begründung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht ist unzulässig, wenn er nicht so substantiiert begründet ist, dass das Gericht wenigstens summarisch prüfen kann, ob eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder unbegründet wäre.
Der Antragsteller hat darzulegen, welches Grundrecht verletzt sein soll und die hierfür maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände so darzustellen, dass eine verfassungsrechtliche Prüfung möglich ist.
Ist der Verfahrensablauf und der konkrete Sachverhalt nur lückenhaft oder widersprüchlich geschildert, kann eine verantwortbare Folgenabwägung oder Eingriffsprüfung nicht erfolgen und der Eilantrag ist mangels Begründung zu verwerfen.
Daten und Darlegungen, aus denen sich ergibt, dass eine im Anschluss zu erhebende Verfassungsbeschwerde verfristet wäre, können die Unzulässigkeit eines Eilantrags zusätzlich begründen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend AG Aschaffenburg, kein Datum verfügbar, Az: 331 Cs 103 Js 1438/24, Beschluss
vorgehend LG Aschaffenburg, 18. April 2024, Az: Qs 23/24, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Er ist nicht in einer Weise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig oder unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 - Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2). Der Antragsteller legt nicht nachvollziehbar dar, in welchem Grundrecht er sich verletzt sieht. Gegenstand und Ablauf des strafgerichtlichen Verfahrens können bestenfalls in Ansätzen nachvollzogen werden. Eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung, auch im Sinne einer bloßen Folgenabwägung, ist auf Grundlage seiner Ausführungen nicht möglich. Überdies legen seine Ausführungen nahe, dass eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 18. April 2024 verfristet wäre.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.