Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: unzureichende Antragsbegründung - keine förmliche Entscheidung über missbräuchlichen Ablehnungsantrag
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG. Das Gericht verwirft den Antrag, weil die Vorlage mit 46 Einzelpunkten auf 54 Seiten ungegliedert vorgetragen ist und keine hinreichende Begründung enthält, die eine Prüfung der Voraussetzungen ermöglicht. Viele Beanstandungen waren bereits aus früheren Verfahren bekannt. Prozesskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussichten (§ 114 ZPO) abgelehnt; über den Ablehnungsantrag wurde nicht förmlich entschieden, da er missbräuchlich ist.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen unzureichender Begründung als verworfen; PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt; Ablehnungsantrag als missbräuchlich nicht förmlich entschieden.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt eine hinreichende, dem Gericht die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen ermöglichende Begründung voraus.
Eine einstweilige Anordnung ist nur zulässig, wenn schwere Nachteile abzuwenden sind oder aus einem anderen wichtigen Grund das gemeine Wohl dies dringend gebietet; ist die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kommt eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht.
Stellt der Antrag mehrere Gegenstände dar, hat der Antragsteller die einzelnen Rügen und Gründe den jeweiligen Antragsgegenständen zuzuordnen und darzulegen, dass die jeweils zugehörige Verfassungsbeschwerde zulässig erhoben werden kann (z. B. Erschöpfung des Rechtswegs, Fristwahrung oder Wiedereinsetzung).
Prozesskostenhilfe ist nach § 114 ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Ein Ablehnungsantrag bedarf keiner förmlichen Entscheidung, wenn er missbräuchlich ist; in solchen Fällen kann das Gericht die Entscheidung ohne förmliche Zurückweisung belassen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Gründe
1. Der Antrag entspricht nicht den Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Erweist sich die - eingelegte oder noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kommt eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 89, 344 <345>). Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn das Antragsvorbringen es dem Bundesverfassungsgericht ermöglicht, das Vorliegen der sich hieraus ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 - und vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2008 - 2 BvQ 33/08 -, juris, und vom 28. November 2008 - 2 BvQ 36/08 -, juris).
Dies erfordert, da eine einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren allein der vorläufigen Sicherung des mit einer Verfassungsbeschwerde verfolgten Rechtsschutzziels dient (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>), einen Vortrag, der erkennen lässt, welcher Hoheitsakt oder welche Hoheitsakte Gegenstand der erhobenen oder noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde sind beziehungsweise werden sollen. Auch muss erkennbar sein, ob die Möglichkeit besteht, dass diese Hoheitsakte in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gemacht werden können. Werden mehrere Anträge gestellt, so ist es Sache des Antragstellers, die erhobenen Rügen und sonstigen geltend gemachten Gründe für die Notwendigkeit des Erlasses der begehrten Anordnungen den jeweils einzelnen Antragsgegenständen zuzuordnen, deutlich zu machen, was jeweils der Gegenstand der zugehörigen Verfassungsbeschwerde sein oder werden soll, und, sofern die jeweils zugehörige Verfassungsbeschwerde noch nicht erhoben ist, Angaben zu machen, die es dem Bundesverfassungsgericht ermöglichen, zu beurteilen, ob elementare Zulässigkeitsvoraussetzungen für die jeweils zugehörige Verfassungsbeschwerde noch erfüllt werden können. Dies erfordert unter anderem Angaben dazu, dass hinsichtlich der einzelnen Antragsgegenstände für die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg erschöpft und die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch nicht abgelaufen ist oder eine Wiedereinsetzung nicht ausgeschlossen ist. Werden Beanstandungen wiederholt, die bereits in früheren Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben wurden, so sind Darlegungen erforderlich, die erkennbar machen, weshalb eine erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts zulässig sein soll.
Der Antrag, der sechsundvierzig Einzelpunkte umfasst und auf vierundfünfzig engzeilig maschinenbeschriebenen Seiten ungegliedert Vorwürfe gegen Justizvollzugsbehörden und Gerichte erhebt, die der Beschwerdeführer größtenteils bereits in zahlreichen früheren Verfahren erhoben hat, genügt diesen Anforderungen nicht.
2. Mangels Erfolgsaussichten in der Sache ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 114 ZPO).
3. Über den Ablehnungsantrag ist nicht förmlich zu entscheiden, da er missbräuchlich ist (vgl. BVerfGE 11, 343 <348>; 72, 51 <59>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.