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BVerfG·2 BvQ 22/17·05.05.2017

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: unzureichende Substantiierung des Vorliegens der Voraussetzungen einer eA, mit der die Verlesung eines amtsgerichtlichen Strafurteils in einer landgerichtlichen Berufungshauptverhandlung verhindert werden soll

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtEinstweilige AnordnungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Anordnung, um die Verlesung eines amtsgerichtlichen Urteils in einer Berufungsverhandlung zu verhindern. Das BVerfG hielt die Darlegung der verfassungsrechtlichen Beeinträchtigungen für unzureichend substantiiert. Verschwörungs- und Rufschädigungsbehauptungen sowie pauschale Hinweise auf Grundrechtsverletzungen wurden nicht konkretisiert. Der Antrag wurde daher abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen unzureichender Substantiierung des Vorbringens verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt eine einstweilige Anordnung nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Regelung (Abwehr schwerer Nachteile oder dringendes Gemeinwohlinteresse) plausibel dargelegt sind.

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Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn der Antragsteller sein Vorbringen nicht so substantiiert, dass das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen der Anordnung beurteilen kann.

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Substantiierte verfassungsrechtliche Auseinandersetzung erfordert konkrete, entscheidungserhebliche Tatsachen- und Rechtsvorträge; bloße pauschale Behauptungen (etwa von Rache, Korruption oder allgemeiner Rufschädigung) genügen nicht.

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Behauptungen über die Offenlegung vertraulicher Mandanteninterna und daraus folgende Grundrechtsverletzungen rechtfertigen eine einstweilige Anordnung nur, wenn der Antrag konkrete Anhaltspunkte für die Annahme erheblicher und nicht anders abwendbarer Nachteile liefert.

Relevante Normen
§ Art 12 Abs 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 32 Abs. 1 BVerfGG§ Art. 12 GG

Vorinstanzen

vorgehend LG Tübingen, kein Datum verfügbar, Az: 25 Ns 24 Js 7896/11

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Erweist sich die - eingelegte oder noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kommt eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 108, 238 <246>; stRspr).

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2. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn das Antragsvorbringen es dem Bundesverfassungsgericht ermöglicht, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2011 - 2 BvQ 50/10 -, juris, m.w.N.; stRspr). Daran fehlt es hier.

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a) Die Antragsschrift lässt bereits eine ausreichend substantiierte verfassungsrechtlich argumentierende Auseinandersetzung mit der angeblich beabsichtigten und aus Sicht des Antragstellers zu beanstandenden Verfahrenshandlung vermissen. Der Vortrag, durch das Verlesen des Urteils des Amtsgerichts Reutlingen vom 5. Oktober 2011 mit dem Aktenzeichen 7 Ds 24 Js 7896/11 im Rahmen einer für den 8. Mai 2017 anberaumten Berufungsverhandlung würde ein "bleibender Schaden für den Stand der Rechtsanwälte, für die Justiz und für die Strafrechtspflege" verursacht, was zu einer "massiven Grundrechtsverletzung von Art. 12, 14, Art. 5 GG sowie Art. 2 GG (meine Menschenwürde sowie die meiner Mandantschaft) durch die Justizbehörden" führe, wird den an die Begründung eines Antrags gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Die weitere Behauptung, das gesamte vorliegende Strafverfahren stelle sich "insgesamt als Rachehandlung einer korrupten Gruppe innerhalb der Justiz im Bereich Reutlingen/Tübingen dafür dar, dass dem Rechtsanwalt im Rahmen seiner gemäß Art. 12, 14 GG geschützten Berufsausübung anvertraute Mitteilungen einer Mandantin im Bereich der Justiz (Bestechung einer Richterin!), nachdem er sich vorab von der Richtigkeit dieser Mitteilung durch drei (!) schriftliche Versicherungen an Eides Statt abgesicherte hatte, den zuständigen Ermittlungsbehörden übergeben hatte", ist ebenfalls unsubstantiiert.

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b) Das gleiche gilt, soweit der Antragsteller behauptet, durch das Verlesen des Urteils des Amtsgerichts Reutlingen vom 5. Oktober 2011 würden seine Mandate, seine Strategien, die Gründe von einzelnen Passagen aus seinen anwaltlichen Schriftsätzen und geschützte Interna der Anwalts-Mandantenbeziehung offengelegt und hierdurch das Vertrauen der Öffentlichkeit in Anwälte permanent geschädigt.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.