Einstellung eines Normenkontrollverfahrens nach Antragsrücknahme - Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht stellt das Verfahren 2 BvL 9/22 ein, weil das vorlegende Gericht den Antrag, mit dem das Verfahren eingeleitet wurde, zurückgenommen hat. Mangels Antragsgrundlage fehlt die Fortführungsbefugnis des Gerichts. Das Gericht stützt die Einstellung auf seine frühere Rechtsprechung (Beschluss vom 27.09.2024, 2 BvL 13/23).
Ausgang: Verfahren eingestellt, weil das vorlegende Gericht den einleitenden Antrag zurückgenommen hat.
Abstrakte Rechtssätze
Wird der Antrag zurückgenommen, durch den ein Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet wurde, ist das Verfahren einzustellen.
Die Rücknahme des Antrags durch das vorlegende Gericht beseitigt die prozessuale Grundlage für die Fortführung des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nach einheitlicher Rechtsprechung über die Einstellung des Verfahrens bei Antragsrücknahme und bedarf insoweit keiner materiellen Prüfung der Vorlagefrage.
Vorinstanzen
vorgehend VG Düsseldorf, 29. April 2022, Az: 26 K 6317/14, Vorlagebeschluss
vorgehend VG Düsseldorf, 20. Februar 2026, Az: 26 K 6317/14, Beschluss
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe
Das vorlegende Gericht hat seinen Antrag, durch den das Verfahren eingeleitet wurde, mit Beschluss vom 20. Februar 2026 - 26 K 6317/14 - zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. September 2024 - 2 BvL 13/23 -).