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BVerfG·2 BvL 7/22·26.03.2026

Einstellung eines Normenkontrollverfahrens bzgl der Richterbesoldung in Nordrhein-Westfalen nach Antragsrücknahme

Öffentliches RechtVerfassungsrechtBesoldungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht stellte das Normenkontrollverfahren zur Richterbesoldung in Nordrhein‑Westfalen ein. Das vorlegende Verwaltungsgericht hatte den Antrag, mit dem das Verfahren eingeleitet worden war, zurückgenommen. Bei Rücknahme des Antrags ist das Verfahren einzustellen; eine weitere Sachprüfung entfällt. Das Gericht beruft sich auf frühere Rechtsprechung.

Ausgang: Normenkontrollverfahren zur Richterbesoldung in NRW wegen Rücknahme des Einleitungsantrags durch das vorlegende Gericht eingestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Antrag, mit dem ein Normenkontrollverfahren eingeleitet wurde, vom Antragsteller zurückgenommen, ist das Verfahren einzustellen.

2

Die Rücknahme des Antrags durch das vorlegende Gericht beendet das Verfahren auch dann, wenn zuvor ein Vorlagebeschluss ergangen ist.

3

Bei Einstellung wegen Antragsrücknahme erfolgt keine inhaltliche Entscheidung zur verfassungsrechtlichen Fragestellung; eine Sachprüfung unterbleibt.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann die Einstellung gestützt auf seine frühere Rechtsprechung vornehmen.

Relevante Normen
§ Art 100 Abs 1 GG§ 2 Abs 1 BesVersAnpG NW 2013

Vorinstanzen

vorgehend VG Düsseldorf, 29. April 2022, Az: 26 K 2275/14, Vorlagebeschluss

vorgehend VG Düsseldorf, 20. Februar 2026, Az: 26 K 2275/14, Beschluss

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

1

Das vorlegende Gericht hat seinen Antrag, durch den das Verfahren eingeleitet wurde, mit Beschluss vom 20. Februar 2026 - 26 K 2275/14 - zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. September 2024 - 2 BvL 13/23 -).