Einstellung eines Normenkontrollverfahrens bzgl § 184b StGB nach Antragsrücknahme - Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht stellte das auf Vorlagebeschluss eingeleitete Normenkontrollverfahren ein, weil das vorlegende Gericht seinen Antrag zurückgenommen hatte. Die Einstellung erfolgte ohne inhaltliche Prüfung der angegriffenen Norm. Das Gericht stützte sich auf seine ständige Rechtsprechung, wonach eine Antragsrücknahme die Fortführung des Verfahrens hindert.
Ausgang: Normenkontrollverfahren wegen Rücknahme des Antrags durch das vorlegende Gericht eingestellt
Abstrakte Rechtssätze
Wird der Antrag, durch den ein Normenkontrollverfahren eingeleitet wurde, vom Antragsteller zurückgenommen, ist das Verfahren einzustellen.
Die Einstellung wegen Antragsrücknahme erfolgt unabhängig von einer materiellen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Norm.
Für die Einstellung genügt die erklärte Rücknahme des die Vorlage begründenden Antrags; weitere Voraussetzungen sind nicht erforderlich.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gestattet in solchen Fällen keine Fortführung des Verfahrens und verweist auf frühere Entscheidungen (vgl. 2 BvF 1/13).
Vorinstanzen
vorgehend AG Schweinfurt, 19. Februar 2024, Az: Ls 520 Js 3037/23, Vorlagebeschluss
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe
Das vorlegende Gericht hat seinen Antrag, durch den das Verfahren eingeleitet wurde, zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 21. November 2017 - 2 BvF 1/13 -).