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BVerfG·2 BvL 10/22·26.03.2026

Einstellung eines Normenkontrollverfahrens nach Antragsrücknahme - Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtNormenkontrolle (abstrakte Normenkontrolle)Eingestellt

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG stellte das Normenkontrollverfahren 2 BvL 10/22 ein, nachdem das vorlegende Verwaltungsgericht seinen Antrag vom 20. Februar 2026 zurückgenommen hatte. Entscheidungsgegenstand war die Verfahrensbeendigung infolge der Antragsrücknahme. Das Gericht nahm auf seine frühere Rechtsprechung Bezug und traf keine inhaltliche Entscheidung zur angegriffenen Norm.

Ausgang: Verfahren eingestellt wegen Rücknahme des Antrags durch das vorlegende Gericht

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird der Antrag, durch den ein Normenkontrollverfahren eingeleitet wurde, vom Antragsteller bzw. vorlegenden Gericht zurückgenommen, ist das Verfahren einzustellen.

2

Die Rücknahme des Antrags durch das vorlegende Gericht beendet das Verfahren auch vor dem BVerfG, sofern keine weiteren prozessualen Gründe für dessen Fortführung vorliegen.

3

Die Einstellung eines Normenkontrollverfahrens infolge Antragsrücknahme ersetzt keine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelung und enthält keine materielle Rechtsprüfung.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann das Verfahren mit Verweis auf seine einschlägige Rechtsprechung durch Beschluss einstellen, wenn der Antragsrücknahme keine entgegenstehenden prozessualen Interessen entgegenstehen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Vorinstanzen

vorgehend VG Düsseldorf, 29. April 2022, Az: 26 K 258/15, Vorlagebeschluss

vorgehend VG Düsseldorf, 20. Februar 2026, Az: 26 K 258/15, Beschluss

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

1

Das vorlegende Gericht hat seinen Antrag, durch den das Verfahren eingeleitet wurde, mit Beschluss vom 20. Februar 2026 - 26 K 258/15 - zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. September 2024 - 2 BvL 13/23 -).