Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Sachliche Äußerungen im Rahmen des Berichterstatterschreibens oder vorhergehende amtliche Tätigkeit eines Bundesverfassungsrichters vermögen eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügte die Befangenheit des Richters Müller mit Verweis auf ein Berichterstatterschreiben und frühere amtliche Tätigkeiten; zugleich erhob er Wahlprüfungsbeschwerde. Das BVerfG verwirft das Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig, weil die Vorwürfe ungeeignet sind, Befangenheit zu begründen. Sachliche vorläufige Rechtsauffassungen im Berichterstatterschreiben dienen der Verfahrensaufklärung und begründen keine Besorgnis der Befangenheit. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird aus den dort genannten Gründen ebenfalls verworfen; eine weitergehende Begründung unterbleibt gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG.
Ausgang: Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen; Wahlprüfungsbeschwerde ebenfalls verworfen (keine weitere Begründung gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es ausschließlich Ausführungen enthält, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind; in diesem Fall ist keine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters erforderlich.
Vorläufige, sachlich formulierte Rechtsauffassungen in einem Berichterstatterschreiben dienen der rechtlichen Klärung und begründen für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit.
Aus bloßer vorhergehender amtlicher Tätigkeit oder aus in der Vergangenheit abgeschlossenen Vorgängen des Richters lässt sich ohne konkrete Anknüpfung an ein persönliches Interesse keine Besorgnis der Befangenheit ableiten.
Das Bundesverfassungsgericht kann bei offensichtlicher Erfolglosigkeit oder aus den im Berichterstatterschreiben dargestellten Gründen von einer weiteren Begründung absehen und die Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen (§ 24 Satz 2 BVerfGG).
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 <109>; 105, 197 <235>).
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig.
a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).
b) So liegt der Fall hier. Das Berichterstatterschreiben vom 31. Mai 2017 rechtfertigt bereits nicht im Ansatz Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters Müller. Es gibt seine vorläufige Rechtsauffassung in sachlicher Form wieder. Derartige Hinweise dienen der rechtlichen Klärung und liegen im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung. Solche im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffenen Maßnahmen sind üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143 <144>; 42, 88 <90>). Auch die Behauptung, der Richter Müller sei in verfassungswidriger Weise zum Ministerpräsidenten des Saarlands gewählt worden, vermag eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Ungeachtet der Frage, ob diese Behauptung zutreffend ist, betrifft sie in der Vergangenheit abgeschlossene Vorgänge, die Zweifel an einer unvoreingenommenen Entscheidung des Richters Müller im vorliegenden Verfahren nicht aufkommen lässt. Inwiefern ihm unterstellte Rechtsauffassungen in Bezug auf das Landtagswahlrecht des Saarlands Auswirkungen auf dessen objektive Einstellung im Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde bezüglich der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag haben können, erschließt sich nicht. Der Anschein eines persönlichen Interesses des Richters Müller am Ausgang des vorliegenden Verfahrens lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Im Übrigen kann aus der bloßen vorhergehenden amtlichen Tätigkeit eines Richters eine Besorgnis der Befangenheit nicht abgeleitet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2009 - 2 BvR 343/09 -, juris, Rn. 8, 12).
2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 31. Mai 2017 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.