Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Verwerfung eines mangels geeigneter Begründung offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte die Ablehnung des Richters Müller und erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde. Das Ablehnungsgesuch wurde als offensichtlich unzulässig verworfen, weil die vorgebrachten Gründe für eine Befangenheitsbesorgnis ungeeignet waren. Das Bundesverfassungsgericht verwarf die Wahlprüfungsbeschwerde und verwies auf das Berichterstatterschreiben. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wurde von einer weiteren Begründung abgesehen.
Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen Richter Müller als offensichtlich unzulässig verworfen; Wahlprüfungsbeschwerde ebenfalls verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Gesuch nicht ausgeschlossen.
Aus einer früheren amtlichen oder politischen Tätigkeit eines Richters lässt sich ohne weitere konkrete Anknüpfungspunkte keine Besorgnis der Befangenheit ableiten.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde aus den in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründen verwerfen und nach § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig.
a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).
b) So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer begründet sein Ablehnungsgesuch vorliegend vor allem mit früheren politischen Ämtern und Tätigkeiten des Richters Müller. Aus der vorhergehenden amtlichen Tätigkeit eines Richters kann eine Besorgnis der Befangenheit jedoch nicht abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 42, 88 <90>; vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. August 2017 - 2 BvC 67/14 -, Rn. 3). Weitere Umstände, die vorliegend zu einer anderen Bewertung führen könnten, sind aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Insbesondere vermögen seine Ausführungen zu einer Nähebeziehung des Richters Müller zum Streitgegenstand, die er vor allem mit einem Interesse der CDU am Ausgang des Verfahrens begründet, solche nicht zu belegen.
2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.