Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvC 35/18·29.07.2020

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlprüfungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer stellte ein Ablehnungsgesuch gegen Richter Müller und erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde. Das Ablehnungsgesuch wird als offensichtlich unzulässig verworfen, weil es nur Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind; eine dienstliche Stellungnahme des Richters ist nicht erforderlich. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird mit Verweis auf das Berichterstatterschreiben nach § 24 Satz 2 BVerfGG verworfen.

Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen Richter als offensichtlich unzulässig verworfen; Wahlprüfungsbeschwerde ebenfalls verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

2

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Gesuch ausgeschlossen.

3

Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde kann erfolgen, wenn der Berichterstatter in seinem schriftlichen Bericht die mangelnde Erfolgsaussicht darlegt und das Gericht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absieht.

4

Die Würdigung eines inhaltlich identischen Ablehnungsgesuchs in einem parallel geführten Verfahren kann die offensichtliche Unzulässigkeit eines gleichlautenden Gesuchs im laufenden Verfahren begründen.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig.

2

a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).

3

b) So liegt der Fall hier. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist von vornherein nicht geeignet, um die Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller zu begründen. Dies folgt aus der Würdigung des - im Wesentlichen mit dem in diesem Verfahren gestellten Ablehnungsgesuch identischen - Ablehnungsgesuchs in dem Verfahren 2 BvC 11/19 mit Senatsbeschluss vom 19. Mai 2020 (dort Rn. 14 ff.).

4

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.