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BVerfG·1 BvR 854/21·19.10.2021

Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Offensichtliche Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuch auch dann, wenn vorgebrachte Ablehnungsgründe bereits in anderen Verfahren gewürdigt wurden, in dem ein im Wesentlichen vergleichbares Ablehnungsgesuch gestellt war

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG verwarf ein Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten und eine Richterin als offensichtlich unzulässig. Die vorgebrachten Gründe seien gänzlich ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen, zumal dieselben Ausführungen bereits in einem im Wesentlichen vergleichbaren Verfahren geprüft worden seien. Eine dienstliche Stellungnahme der betroffenen Richter ist in solchen Fällen nicht erforderlich.

Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen Präsident und Richterin als offensichtlich unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn die vorgebrachten Umstände zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

2

Offensichtliche Unzulässigkeit liegt auch dann vor, wenn die gleichen Ablehnungsgründe bereits in einem im Wesentlichen vergleichbaren Verfahren gewürdigt und als nicht geeignet erachtet worden sind.

3

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen oder Richter; diese sind von der Entscheidung nicht ausgeschlossen.

4

Die Prüfung der offensichtlichen Unzulässigkeit beschränkt sich auf eine formale Kontrolle und erfordert kein erneutes inhaltliches Eingehen auf den Verfahrensgegenstand.

Zitiert von (7)

5 zustimmend · 1 ablehnend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 90 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 5. Mai 2021, Az: 1 BvR 781/21, Ablehnung einstweilige Anordnung

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth und die Richterin Baer wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig.

2

1. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 13 m.w.N.). Das ist auch dann der Fall, wenn die vorgebrachten Ablehnungsgründe bereits in einem anderen Verfahren gewürdigt wurden, in dem ein im Wesentlichen vergleichbares Ablehnungsgesuch gestellt war (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Juli 2020 - 2 BvC 35/18 -, Rn. 3 mit Bezug auf BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvC 11/19 -, Rn. 14 ff.). Die Entscheidung hängt dann nur noch von einer rein formalen Prüfung ab, die kein erneutes inhaltliches Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert.

3

2. So liegen die Dinge hier. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist von vornherein nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Präsidenten Harbarth und der Richterin Baer zu begründen. Der Senat hat sämtliche vorgebrachten Ablehnungsgründe bereits in einem anderen Verfahren gewürdigt, in dem die dortigen Beschwerdeführenden ein Ablehnungsgesuch mit im Wesentlichen gleicher, teils weitergehender Begründung gestellt hatten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Oktober 2021 - 1 BvR 781/21 -, Rn. 4 ff.).

4

3. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahmen des abgelehnten Richters und der abgelehnten Richterin; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 35 m.w.N.).