Feststellung der Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde durch Versterben des Beschwerdeführers - keine Weiterführung wegen grundsätzlicher Bedeutung oder berechtigter Interessen geboten
KI-Zusammenfassung
Der nicht vertretene Beschwerdeführer ist während des Verfahrens verstorben; das BVerfG erklärt die Wahlprüfungsbeschwerde für erledigt. Eine gesetzliche Regelung fehlt; die Erledigung wird unter Berücksichtigung der Art des geltend gemachten Wahlfehlers und des Verfahrensstandes geprüft. Mangels hinreichender Substantiierung und ohne grundsätzliche Bedeutung oder eigene berechtigte Interessen der Rechtsnachfolger wird das Verfahren nicht fortgeführt.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt; Fortführung wegen fehlender Grundsatzrelevanz und berechtigter Interessen abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Tritt der Tod des Beschwerdeführers ein, ist über die Erledigung der Wahlprüfungsbeschwerde zu entscheiden; eine generelle gesetzliche Regel fehlt, sodass der Einzelfall zu prüfen ist.
Bei Wahlprüfungsbeschwerden ist die Frage der Erledigung nach der Art des gerügten Wahlfehlers und dem Verfahrensstand zu beurteilen.
Eine Weiterführung des Verfahrens durch Rechtsnachfolger setzt das Vorliegen eigener, berechtigter Interessen voraus; bloße allgemeine Belange genügen nicht.
Fehlt eine hinreichende Substantiierung des behaupteten Wahlfehlers und bestehen keine grundsätzlichen Rechtsfragen, spricht dies gegen eine Fortführung des Verfahrens.
Die bloße Anregung zur Neuregelung gesetzlicher Wahlanforderungen ersetzt nicht die substantiierten, entscheidungserheblichen Darlegungen zur Begründung einer Beschwerdefortführung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt.
Gründe
1. Nach Mitteilung des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin vom 7. April 2021 ist der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer am 20. Oktober 2019 verstorben.
2. Über die Folgen des Todes des Beschwerdeführers für ein anhängiges Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren ist gesetzlich nichts bestimmt. Ob hierdurch die Erledigung der Wahlprüfungsbeschwerde eintritt, ist daher unter Berücksichtigung der Art des gerügten Wahlfehlers und des Verfahrensstandes zu entscheiden (vgl. für die Verfassungsbeschwerde BVerfGE 6, 389 <442 f.>; 12, 311 <315>; 109, 279 <304>; 124, 300 <318>).
Nach dem Schreiben des Berichterstatters vom 1. Dezember 2020 dürfte die Wahlprüfungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg gehabt haben, da ein Wahlfehler nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden sein dürfte. Der Beschwerdeführer legte im Wesentlichen Vorschläge zur Neuregelung des Unterschriftenerfordernisses gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG dar, ohne sich jedoch mit dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Wahlrecht (vgl. BVerfGE 131, 316 <335 f.>) hinreichend auseinanderzusetzen.
Insoweit ist weder eine grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens noch sind eigene berechtigte Interessen etwaiger Rechtsnachfolger (vgl. für die Verfassungsbeschwerde BVerfGE 109, 279 <304>) erkennbar.
Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt hat.