Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde durch Tod des Beschwerdeführers - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer stellte eine Wahlprüfungsbeschwerde; ein gesondert gestelltes Ablehnungsgesuch gegen die Richter des Zweiten Senats wurde als offensichtlich unzulässig verworfen. Das Ablehnungsgesuch stützte sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung. Die Hauptsache hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt, da weder Erfolgsaussichten noch berechtigte Interessen von Rechtsnachfolgern erkennbar sind.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde durch Tod des Beschwerdeführers erledigt; Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es auf einer gänzlich ungeeigneten Begründung beruht und sich dem Vorbringen kein Ansatz für einen Ablehnungsgrund entnehmen lässt.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ist keine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter erforderlich; sie sind dadurch nicht an der Mitwirkung bei der Entscheidung gehindert.
Eine Wahlprüfungsbeschwerde erledigt sich durch den Tod des Beschwerdeführers, sofern keine eigenen berechtigten Interessen etwaiger Rechtsnachfolger oder eine grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens erkennbar sind.
Bei der Beurteilung der Erledigung sind die Art des gerügten Wahlfehlers und der Verfahrensstand zu berücksichtigen; unzureichend substantiiertes oder inhaltlich unverständliches Vorbringen kann die Erfolgsaussichten entfallen lassen.
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
2. Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt.
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist offensichtlich unzulässig, da es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE 159, 26 <30 Rn. 13> m.w.N. - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich ein Ablehnungsgrund nicht ansatzweise entnehmen. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs bedarf es auch keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter und sind diese nicht an der Mitwirkung bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gehindert (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12> m.w.N.).
2. Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt. Ausweislich der vom zuständigen Standesamt übersandten Sterbeurkunde ist der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer Anfang Januar 2024 verstorben. Hierdurch ist - unter der gebotenen Berücksichtigung der Art des gerügten Wahlfehlers und des Verfahrensstandes (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Mai 2021 - 2 BvC 28/19 -, Rn. 2 m.w.N. für die Verfassungsbeschwerde) - Erledigung der Wahlprüfungsbeschwerde eingetreten. Nach dem Schreiben der Berichterstatterin vom 22. Februar 2024 dürfte die Wahlprüfungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg gehabt haben, da ein Wahlfehler nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden sein dürfte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers blieben insgesamt inhaltlich unverständlich. Insoweit ist weder eine grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens noch sind eigene berechtigte Interessen etwaiger Rechtsnachfolger erkennbar (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Mai 2021 - 2 BvC 28/19 -, Rn. 4 m.w.N. für die Verfassungsbeschwerde). Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt hat (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Mai 2021 - 2 BvC 28/19 -, Rn. 5).