Nichtannahmebeschluss: Pressefreiheit gewährleistet kein Recht darauf, gerichtliche Veröffentlichungsverbote mit Mitteln der Presse unterlaufen zu können - hier: Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung eines Veröffentlichungsverbots nicht zu beanstanden - Verfassungsbeschwerde erfolglos, da offensichtlich unbegründet
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin rügt ein zivilgerichtlich verhängtes Ordnungsgeld wegen erneuter Veröffentlichung eines Fotos trotz rechtskräftigen Veröffentlichungsverbots. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und hält sie für offensichtlich unbegründet. Das Gericht betont, dass Pressefreiheit kein Recht begründet, gerichtliche Veröffentlichungsverbote über die Presse zu umgehen, und bestätigt die Bewertung der Zweitveröffentlichung als identisches Bildnis.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Ordnungsgeld wegen Verletzung eines Veröffentlichungsverbots als offensichtlich unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG folgt kein Recht der Presse, gerichtliche Veröffentlichungsverbote mittels erneuter Berichterstattung zu umgehen.
Die Zweitveröffentlichung eines zuvor nur ausschnittsweise verbreiteten Fotos kann als Veröffentlichung eines identischen Bildnisses bewertet werden, wenn der Gesamteindruck dem zuvor untersagten Foto entspricht.
Ein wegen Verstoßes gegen ein rechtskräftiges Veröffentlichungsverbot verhängtes Ordnungsgeld ist mit der Pressefreiheit vereinbar, wenn die erneute Veröffentlichung darauf abzielt, die gerichtliche Entscheidung zu missachten.
Eine Verfassungsbeschwerde wird nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 15. März 2019, Az: 16 W 4/19, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 29. Januar 2019, Az: 16 W 4/19, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
1. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die zivilgerichtliche Verhängung eines Ordnungsgeldes. Nachdem ihr durch rechtskräftiges Urteil untersagt worden war, die Klägerin "im Zusammenhang mit der Suche nach den G20-Verbrechern durch Bekanntgabe ihres nachfolgend wiedergegebenen Bildnisses erkennbar zu machen", veröffentlichte sie unter anderem ein schon zuvor ausschnittsweise in vergrößerter Form erstveröffentlichtes Bildnis der Klägerin unter Hinweis darauf erneut, dass sie "diese Fotos von den G20-Ausschreitungen in Hamburg … so nicht mehr zeigen" dürfe, "wenn es nach dem Landgericht" gehe.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unbegründet ist.
Die angegriffenen Beschlüsse verstoßen im Ergebnis offensichtlich nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht den Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der Zweitveröffentlichung das gesamte Foto, von dem sie bei der Erstveröffentlichung nur einen - unter anderem das Gesicht der Klägerin umfassenden - Ausschnitt in vergrößerter Form publiziert hatte, als Veröffentlichung eines identischen Bildnisses bewertet hat. Diese Folgeberichterstattung bezieht sich zwar anders als die ursprüngliche Berichterstattung, hinsichtlich derer ein rechtskräftiges Verbot der Veröffentlichung des Fotos erging, nicht mehr auf eine Unterstützung von Fahndungsmaßnahmen der Polizei im Zusammenhang mit den Ausschreitungen beim G20-Gipfel Anfang Juli 2017 in Hamburg. Aus dem Begleittext der Folgeberichterstattung wird jedoch deutlich, dass die Beschwerdeführerin das Foto erneut veröffentlicht hat, weil sie das gerichtliche, von ihr nicht mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffene Veröffentlichungsverbot für falsch hält. Aus der Pressefreiheit lässt sich indes kein Recht ableiten, gerichtliche Veröffentlichungsverbote mit Mitteln der Presse unterlaufen zu können.
3. Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.