Prozesskostenhilfe: Erfolgsaussicht einer Klage auf Geldentschädigung nach der Datenschutzgrundverordnung wegen Bildberichterstattung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für die Revision gegen ein OLG-Urteil zur Geltendmachung einer Geldentschädigung nach Art.82 DSGVO wegen Bildberichterstattung. Das Gericht verneint hinreichende Erfolgsaussicht und lehnt PKH ab. Art.85 DSGVO und die rechtmäßige Erstveröffentlichung verhindern hier einen Anspruch auf Entschädigung. Ein späteres Zwangsgeld ist unbeachtlich für den Entschädigungsanspruch.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Revision mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt; Anspruch nach Art.82 DSGVO verneint
Abstrakte Rechtssätze
Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Die Revision ist nicht zuzulassen bzw. hat keine Aussicht auf Erfolg, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Revisionszulassung nicht vorliegen (§ 552a ZPO).
Ein Anspruch auf Geldentschädigung nach Art.82 Abs.1 DSGVO kommt nicht in Betracht, wenn aufgrund der Öffnungsklausel des Art.85 DSGVO nationale Regelungen Verarbeitungen zu journalistischen Zwecken von den Regelungen zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung (Art.6, 7 DSGVO) ausnehmen.
Bei Bildberichterstattung rechtfertigt eine nachträgliche Veröffentlichung nicht ohne weiteres eine Geldentschädigung, wenn die erstmalige Bildveröffentlichung rechtmäßig war und die erneute Veröffentlichung auf der zutreffenden Auffassung beruht, die Erstveröffentlichung sei zulässig.
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Publizisten im Zusammenhang mit einer zweiten Veröffentlichung begründet nicht zwangsläufig einen zivilrechtlichen Anspruch auf Geldentschädigung nach Art.82 DSGVO.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 26. März 2020, Az: 15 U 193/19
vorgehend LG Köln, 3. Juli 2019, Az: 28 O 191/18
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. März 2020 zu bewilligen, wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht (mehr) vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
Ein Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO kann im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht bestehen, weil aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken von den die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung betreffenden Vorschriften in Art. 6 und Art. 7 DSGVO durch nationale Regelungen ausgenommen worden sind (vgl. Senat, Urteile vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, juris Rn. 10; vom 29. September 2020 - VI ZR 445/19, juris Rn. 14).
Die Voraussetzungen einer Geldentschädigung wegen Rechtsverletzung durch Bildberichterstattung bedürfen im vorliegenden Zusammenhang keiner Klärung (vgl. dazu Senat, Urteile vom 24. Mai 2016 - VI ZR 496/15, NJW-RR 2016, 1136 Rn. 9; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, juris Rn. 13 f., 24; BVerfG[K], Beschlüsse vom 2. April 2017 - 1 BvR 2194/15, NJW-RR 2017, 879 Rn. 10, 12; vom 23. September 2009 - 1 BvR 1681/09 u.a., juris Rn. 2; jeweils mwN).
Durch die erste Bildberichterstattung erfolgte bereits keine Rechtsverletzung (Senat, Urteile vom 29. September 2020 - VI ZR 445/19 und VI ZR 449/19, juris). Durch die zweite Bildberichterstattung erfolgte - falls sie überhaupt unzulässig sein sollte - jedenfalls keine schwerwiegende, eine Geldentschädigung rechtfertigende Rechtsverletzung, da die erstmalige Bildveröffentlichung rechtmäßig war und die im Zusammenhang mit der zweiten Bildveröffentlichung geäußerte Auffassung der Beklagten, die erstmalige Bildveröffentlichung sei zulässig, zutrifft. Unerheblich ist daher der Umstand, dass wegen der zweiten Bildberichterstattung auf Antrag der Klägerin ein Zwangsgeld gegen die Beklagte festgesetzt wurde (siehe dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 16 W 4/19, juris; BVerfG[K], Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 BvR 957/19, juris).
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