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BVerfG·1 BvR 623/20·08.04.2020

Ablehnung des Erlasses einer eA bzgl des Berliner "Mietendeckels" - Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die einstweilige Aussetzung mehrerer Vorschriften des Berliner Gesetzes zur Mietenbegrenzung (Mietendeckel). Das BVerfG verwirft den Antrag als unzulässig, weil die formellen Anforderungen an die Begründung nach §23 Abs.1 Satz2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Eine Folgenabwägung zugunsten Dritter kommt nur in Betracht, wenn die Beschwerdeführer eigene schwere Nachteile substantiiert darstellen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Aussetzung des Berliner Mietendeckels mangels substantiiertem Vortrag und unzureichender Begründung nach §23 BVerfGG verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Vollziehung eines Gesetzes ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht erfüllt sind.

2

Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von der Gesetzesaussetzung Betroffenen zu berücksichtigen; dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Beschwerdeführer eigene schwere Nachteile hinreichend substantiiert vortragen.

3

Beschwerdeführer dürfen nicht als Sachwalter fremder Rechte und Interessen auftreten; ein Vortrag, der lediglich Nachteile Dritter behauptet, rechtfertigt die Aussetzung eines Gesetzes nicht.

4

Die einstweilige Aussetzung einer Gesetzeswirkung setzt voraus, dass ohne Anordnung ein dringend abzuwehrender, schwerer Nachteil für die Antragsteller konkret und nachvollziehbar dargelegt wird.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 3, 4, 5, 6, 7 und 11 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

nachgehend BVerfG, 2. Juni 2022, Az: 1 BvR 515/20, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag, §§ 3, 4, 5, 6, 7 und 11 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin vom 11. Februar 2020 (GVBl <BE> S. 50) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen außer Kraft zu setzen, ist unzulässig.

2

Er genügt jedenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG. Zwar sind dann, wenn die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt wird, im Rahmen der Folgenabwägung die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, und nicht nur die Folgen, die sich für die Beschwerdeführer ergeben (vgl. BVerfGE 122, 342 <362>). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Beschwerdeführer auch eigene schwere Nachteile hinreichend substantiiert vortragen. Nur in diesem Fall können im Rahmen der Folgenabwägung auch die Nachteile für Dritte berücksichtigt werden. Ansonsten könnten sich die Beschwerdeführer im Verfahren über die einstweilige Anordnung zum Sachwalter fremder Rechte und Interessen machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Juli 2013 - 1 BvR 1014/13 -).

3

Die Beschwerdeführenden haben hier nicht in nachvollziehbarer und hinreichend substantiierter Weise dargelegt, dass ihnen durch die Regelungen des angegriffenen Gesetzes ein schwerer Nachteil droht, zu dessen Abwehr der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten ist.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.