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BVerfG·1 BvR 515/20, 1 BvR 623/20, 1 BvR 972/20, 1 BvR 1290/20, 1 BvR 1450/20, 1 BvR 1648/20, 1 BvR 1891/20, 1 BvR 2046/20, 1 BvR 2111/20, 1 BvR 2737/20, 1 BvR 366/21·02.06.2022

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtKostenrecht/GegenstandswertSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG setzt in mehreren Verfassungsbeschwerden die Gegenstandswerte für die anwaltliche Tätigkeit fest. Zentrale Frage ist, nach welchen Kriterien die Werte zu bemessen sind. Das Gericht berücksichtigt ausdrücklich die subjektive und objektive Bedeutung der Verfahren sowie die Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit. Für jede Beschwerde wurden konkrete Geldwerte festgesetzt.

Ausgang: Gegenstandswerte für die anwaltliche Tätigkeit in mehreren Verfassungsbeschwerden festgesetzt (konkrete Betragfestlegungen für die einzelnen Verfahren).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts in verfassungsgerichtlichen Verfahren erfolgt unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung des jeweiligen Verfahrens sowie der Förderung dieses Verfahrens durch die anwaltliche Tätigkeit.

2

Für jede Verfassungsbeschwerde ist ein eigener Gegenstandswert zu bemessen, der die spezifische Bedeutung und Tragweite des Verfahrens abbildet.

3

Die Höhe des Gegenstandswerts ist einer individuellen Wertbemessung zugänglich und kann daher zwischen Verfahren erheblich variieren; das Gericht legt die konkreten Werte fest.

4

Bei der Gegenstandswertbemessung stehen nicht ausschließlich wirtschaftliche Interessen im Vordergrund, sondern insbesondere die grundrechtliche Relevanz und das Verfassungsgewicht der Streitfragen.

Relevante Normen
§ MietBegrG BE§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 10. März 2020, Az: 1 BvR 515/20, Ablehnung einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 8. April 2020, Az: 1 BvR 623/20, Ablehnung einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 28. Oktober 2020, Az: 1 BvR 927/20, Ablehnung einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 19. Mai 2021, Az: 1 BvR 515/20, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung der Verfahren und ihrer Förderung durch die jeweilige anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) werden die Werte des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wie folgt festgesetzt:

1 BvR 515/20 auf 18.000 Euro (in Worten: achtzehntausend Euro);

1 BvR 623/20 auf 30.000 Euro (in Worten: dreißigtausend Euro);

1 BvR 972/20 auf 45.000 Euro (in Worten: fünfundvierzigtausend Euro);

1 BvR 1891/20 auf 7.500 Euro (in Worten: siebentausendfünfhundert Euro);

1 BvR 2737/20 auf 35.000 Euro (in Worten: fünfunddreißigtausend Euro);

1 BvR 366/21 auf 45.000 Euro (in Worten: fünfundvierzigtausend Euro);

1 BvR 1290/20 auf 270.000 Euro (in Worten: zweihundertsiebzigtausend Euro);

1 BvR 1450/20 auf 340.000 Euro (in Worten: dreihundertvierzigtausend Euro);

1 BvR 1648/20 auf 530.000 Euro (in Worten fünfhundertdreißigtausend Euro);

1 BvR 2046/20 auf 4.800.000 Euro (in Worten: vier Millionen achthunderttausend Euro);

1 BvR 2111/20 auf 570.000 Euro (in Worten: fünfhundertsiebzigtausend Euro)