Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde bei Nichtvorlage entscheidungserheblicher Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Beschwerdeführer haben wesentliche, für die verfassungsrechtliche Beurteilung erforderliche Schriftstücke aus dem fachgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt oder deren Inhalt nicht wiedergegeben. Die PKH wurde abgelehnt, da die Verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Weitergehende Begründungen wurden nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; mangelhafte Substantiierung und Nichtvorlage entscheidungserheblicher Unterlagen; PKH abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde erfüllt die Substantiierungsanforderungen des § 92 BVerfGG nicht, wenn unverzichtbare Schriftstücke aus dem fachgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt oder deren wesentlicher Inhalt nicht wiedergegeben wird.
Sind die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt, nimmt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung des Nichtannahmebeschlusses absehen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 17. Januar 2017, Az: II-2 UF 184/16, Beschluss
vorgehend AG Warburg, 22. August 2016, Az: 13 F 5/16, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin S... wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
Sie ist unzulässig, weil sie jedenfalls nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte Begründung genügt. Die Beschwerdeführer haben insbesondere für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Schriftstücke weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben, nämlich: die in beiden Instanzen eingeholten Stellungnahmen des Jugendamts, die vorläufige amtsgerichtliche Sorgerechtsentscheidung, ein amtsgerichtliches Anhörungsprotokoll sowie die im parallelen Sorgerechtsverfahren, das die Tochter der Beschwerdeführerin zu 1) betraf, erfolgte Kindeswohlgefährdungsmeldung des Sachverständigen, das dort erstattete Sachverständigengutachten und die dort ergangenen amtsgerichtlichen Sorgerechtsentscheidungen, obwohl das Oberlandesgericht darauf in der hier angegriffenen Entscheidung Bezug nimmt (zu den Substantiierungsanforderungen vgl. nur BVerfGE 78, 320 <329>; 93, 266 <288>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>; stRspr).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.