Themis
Anmelden
BVerfG·1 BvR 266/18·27.03.2018

Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde bei Nichtvorlage entscheidungserheblicher Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführer reichten eine Verfassungsbeschwerde ein, die das BVerfG nicht zur Entscheidung annimmt. Zentrales Problem war die fehlende Substantiierung: wesentliche Unterlagen (insb. Sachverständigengutachten und Sitzungsniederschrift) wurden nicht vorgelegt oder inhaltlich wiedergegeben. Mangels vorliegender entscheidungserheblicher Unterlagen erfüllte die Beschwerde nicht die Anforderungen der §§ 23 Abs.1 S.2, 92 BVerfGG; daher wurde sie nicht angenommen und Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung und Nichtvorlage entscheidungserheblicher Unterlagen nicht zur Entscheidung angenommen; PKH abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

2

Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde muss nach § 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 92 BVerfGG alle für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbaren Urkunden und Unterlagen vorlegen oder deren wesentlichen Inhalt wiedergeben.

3

Wesentliche Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren (insbesondere schriftliche Sachverständigengutachten und Sitzungsniederschriften) sind vorzulegen oder inhaltlich darzustellen, wenn das fachgericht in entscheidungserheblicher Weise darauf Bezug genommen hat oder die Beschwerdeführer sich darauf berufen; die Unterlassung führt zur Unzulässigkeit wegen fehlender Substantiierung.

4

Bei einer Nichtannahme nach § 93a BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG von einer weitergehenden Entscheidungsbegründung absehen.

Relevante Normen
§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 9. Januar 2018, Az: 19 UF 121/17, Beschluss

vorgehend OLG Celle, 28. November 2017, Az: 19 UF 121/17, Beschluss

vorgehend AG Walsrode, 11. Mai 2017, Az: 10 F 387/16 SO, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts H. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

2

Sie ist unzulässig, weil sie jedenfalls nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte Begründung genügt. Die Beschwerdeführer haben Schriftstücke, die für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbar sind, weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben. Dies betrifft insbesondere das schriftliche Sachverständigengutachten und die Sitzungsniederschrift von dem Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem die Sachverständige das Gutachten mündlich erläutert und ergänzt hat, obwohl das Oberlandesgericht darauf in der angegriffenen Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise Bezug nimmt und auch die Beschwerdeführer selbst in ihrer Beschwerdebegründung darauf verweisen (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 93, 266 <288>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. April 2017 - 1 BvR 580/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2015 - 1 BvR 1388/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2010 - 1 BvR 1572/10 -, juris, Rn. 3; stRspr).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.