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BVerfG·1 BvR 515/20·10.03.2020

Ablehnung des Erlasses einer eA im Verfassungsbeschwerdeverfahren: mangelnde Darlegung eines schweren Nachteils infolge des Berliner "Mietendeckels" (Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung vom 11.02.2020)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführer beantragen, das Gesetz zur Mietenbegrenzung (»Mietendeckel«) bis zur Entscheidung in der Verfassungsbeschwerde einstweilen außer Kraft zu setzen. Das BVerfG hält den Antrag für unzulässig, weil die Antragsteller keine hinreichend substantiierten eigenen schweren Nachteile dargelegt haben. Nur bei substantiiertem Vortrag eigener schwerer Nachteile können Nachteile Dritter in die Folgenabwägung einbezogen werden. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Aussetzung des Mietendeckels mangels substantiierten Vortrags eigener schwerer Nachteile als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG erfüllt sind.

2

Wer die Aussetzung der Vollziehung eines Gesetzes begehrt, muss im Rahmen der Folgenabwägung eigene schwere Nachteile substantiiert darlegen.

3

Bei fehlender Substantiierung eigener schwerer Nachteile können die Nachteile Dritter nicht zugunsten des Antragstellers in die Folgenabwägung einbezogen werden.

4

Fehlt es an der nachvollziehbaren und hinreichend substantiierten Darlegung eigener schwerer Nachteile, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung unzulässig und als verworfen zu behandeln.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ MietBegrG BE§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

nachgehend BVerfG, 2. Juni 2022, Az: 1 BvR 515/20, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag, das Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung vom 11. Februar 2020 (GVBl Bln <BE> S. 50) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen außer Kraft zu setzen, ist unzulässig.

2

Er genügt jedenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG. Zwar sind dann, wenn die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt wird, im Rahmen der Folgenabwägung die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, und nicht nur die Folgen, die sich für die Beschwerdeführer ergeben (vgl. BVerfGE 122, 342 <362>). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Beschwerdeführer auch eigene schwere Nachteile hinreichend substantiiert vortragen. Nur in diesem Fall können im Rahmen der Folgenabwägung auch die Nachteile für Dritte berücksichtigt werden. Ansonsten könnten sich die Beschwerdeführer im Verfahren über die einstweilige Anordnung zum Sachwalter fremder Rechte und Interessen machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Juli 2013 - 1 BvR 1014/13 -).

3

Die Beschwerdeführenden haben jedoch nicht in nachvollziehbarer und hinreichend substantiierter Weise dargelegt, dass ihnen durch die Regelungen des angegriffenen Gesetzes ein schwerer Nachteil entsteht.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.