Nichtannahmebeschluss ohne weitere Begründung - offensichtliche Unzulässigkeit eines Befangenheitsantrags, der die abgelehnte Gerichtsperson weder namentlich bezeichnet noch anderweitig erkennen lässt
KI-Zusammenfassung
Der Ablehnungsantrag gegen Richter des Bundesverfassungsgerichts wurde als offensichtlich unzulässig verworfen, weil die abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet und nicht konkret identifizierbar waren. Die Kammer sah keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit und konnte ohne dienstliche Stellungnahmen entscheiden. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; es wurde nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.
Ausgang: Ablehnungsantrag gegen nicht namentlich bezeichnete Richter als unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsantrag ist offensichtlich unzulässig, wenn die abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet sind und sich aus der Begründung nicht konkret ermitteln lässt, welche Gerichtspersonen gemeint sind.
Bloße pauschale oder allgemein gehaltene Vorwürfe, die keine konkreten Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit enthalten, genügen nicht zur Begründung eines Ablehnungsantrags.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs können die mitwirkenden Richter über das Gesuch ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen entscheiden und sind nicht von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen.
Das Bundesverfassungsgericht kann bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung absehen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 29. Dezember 2016, Az: B 11 AL 87/16 B, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 11. Oktober 2016, Az: L 2 AL 16/12, Urteil
Tenor
Der Ablehnungsantrag gegen die nicht namentlich genannten Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
Die erkennenden Mitglieder der zuständigen Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts sind weder von Gesetzes wegen noch auf Grund des vom Beschwerdeführer formulierten Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung an der Entscheidung der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen. Sie konnten an der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen mitwirken (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).
Die offensichtliche Unzulässigkeit des Gesuchs ergibt sich bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet werden (BVerfGE 46, 200 <200>) und die Begründung auch ansonsten nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, gegen welche individuellen Gerichtspersonen sich der Ablehnungsantrag richten soll (vgl. BVerfGE 2, 295 <297>). Durch seine Auslegung lässt sich nicht ermitteln, welche Richter des Bundesverfassungsgerichts konkret gemeint sind.
2. In der Sache wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.