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BVerfG·1 BvR 1316/18·27.06.2018

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Verwerfung eines mangels Benennung bzw anderweitiger Bestimmbarkeit der abgelehnten Richter offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs (§ 19 BVerfGG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer stellte ein Ablehnungsgesuch gegen nicht namentlich bezeichnete Richter und erhob Verfassungsbeschwerde mit Antrag auf einstweilige Anordnung. Das Bundesverfassungsgericht verwirft das Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig, weil die abgelehnten Richter nicht bestimmbar genannt sind. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß §93d Abs.1 S.3 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen; der Antrag auf einstweilige Anordnung ist damit gegenstandslos.

Ausgang: Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde gemäß §93d Abs.1 S.3 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch nach § 19 BVerfGG ist offensichtlich unzulässig, wenn die abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet oder sonst in hinreichender Bestimmtheit benannt sind.

2

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Gesuch nicht ausgeschlossen.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nach § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung annehmen, wenn sie unzulässig ist.

4

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird gegenstandslos, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird (§ 40 Abs.3 GOBVerfG).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 40 Abs. 3 GOBVerfG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 24. Mai 2018, Az: 1 M 434/18, Beschluss

vorgehend VG Schwerin, 8. Mai 2018, Az: 1 B 917/18 SN, Beschluss

Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch wird als unzulässig verworfen.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

1. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil dieses offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, juris, Rn. 1).

2

Die offensichtliche Unzulässigkeit des Gesuchs ergibt sich hier bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet werden (BVerfGE 46, 200 <200>) und die Begründung auch ansonsten nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, gegen welche individuellen Gerichtspersonen sich der Ablehnungsantrag richten soll (vgl. BVerfGE 2, 295 <297>). Durch seine Auslegung lässt sich nicht ermitteln, welche Richter des Bundesverfassungsgerichts konkret gemeint sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2017 - 1 BvR 486/17 -, juris, Rn. 3).

3

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

3. Damit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

5

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.