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BVerfG·1 BvR 336/09·05.12.2012

Nichtannahmebeschluss: Kein Verfassungsverstoß der angegriffenen Entscheidungen bzgl der Auslegung und Anwendung von § 1 Abs 8 Buchst a VermG erkennbar

Öffentliches RechtVerfassungsrechtEntschädigungs- und EnteignungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auslegung und Anwendung von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG durch die Fachgerichte. Streitpunkt ist, ob dadurch verfassungsrechtliche Rechte verletzt wurden. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Grundsätze zum Restitutionsausschluss bereits geklärt sind und die Einordnung einzelner Maßnahmen der Prüfung durch die Fachgerichte vorbehalten bleibt. Ein Verfassungsverstoß ist nicht erkennbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; kein erkennbarer Verfassungsverstoß bei Auslegung von § 1 Abs. 8 VermG

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht setzt voraus, dass die Sache grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat oder die Entscheidung zur Durchsetzung der behaupteten Grundrechtsverletzung angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

2

Die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts ist primär Sache der Fachgerichte; das Bundesverfassungsgericht greift nur ein, wenn die fachgerichtliche Rechtsanwendung auf einer grundsätzlich fehlerhaften Auffassung des betroffenen Grundrechts beruht und dies für den konkreten Fall von wesentlicher materieller Bedeutung ist.

3

Die verfassungsrechtlichen Grundsätze zum Ausschluss der Restitution bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage sind in der Rechtsprechung geklärt; die Frage, ob eine konkrete Maßnahme unter § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG fällt, ist im konkreten Einzelfall von den Fachgerichten zu prüfen.

4

Bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde kann das Bundesverfassungsgericht von einer weiteren Begründung absehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ GG§ 90 BVerfGG§ 1 Abs 8 Buchst a VermG§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG§ 1 Abs. 8 Buchstabe a Vermögensgesetz§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerwG, 22. Dezember 2008, Az: 8 B 53/08 (8 B 17/08), Beschluss

vorgehend BVerwG, 15. Mai 2008, Az: 8 B 17/08, Beschluss

vorgehend VG Dresden, 25. September 2007, Az: 12 K 1329/99, Urteil

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

2

Die Grundsätze zur Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage sind auch unter Berücksichtigung der in dem hiesigen Verfahren geltend gemachten Belange des Beschwerdeführers in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (BVerfGE 84, 90; 94, 12; 102, 254). Ob und inwieweit eine bestimmte Maßnahme unter § 1 Abs. 8 Buchstabe a Vermögensgesetz fällt oder wegen fehlenden Zurechnungszusammenhangs zur Besatzungsmacht nicht davon erfasst wird, muss danach der Klärung durch die Fachgerichte vorbehalten bleiben. Insoweit kommt es maßgeblich auf die jeweils im fachgerichtlichen Verfahren zu prüfenden Umstände des Einzelfalls an (vgl. BVerfGE 94, 12 <31 f.>).

3

Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind Sache der Fachgerichte; das Bundesverfassungsgericht beanstandet nur die Verletzung von Verfassungsrecht. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung oder Anwendung des Rechts durch die Fachgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 <9 f.>; 99, 145 <160>). Die hier angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte lassen in diesem Sinne einen Verfassungsverstoß nicht erkennen.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.