Nichtannahmebeschluss: Besatzungshoheitliche Enteignung und Restitutionsausschluss - mit Blick auf bereits ergangene Rspr des BVerfG keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ersichtlich
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (§93a Abs.2 BVerfGG). Die Beschwerde habe keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und die Annahme sei zur Durchsetzung der geltend gemachten Rechte nicht angezeigt. Vor dem Hintergrund der bestehenden Rechtsprechung sei keine erkennbare Grundrechtsverletzung ersichtlich. Die Nichtannahme blieb ohne weitere Begründung (§93d Abs.1 S.3 BVerfGG) und ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Annahmevoraussetzungen des §93a Abs.2 BVerfGG nicht erfüllt, Entscheidung unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach §93a Abs.2 BVerfGG setzt voraus, dass die Beschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat oder die Annahme zur Durchsetzung der behaupteten verfassungsmäßigen Rechte angezeigt ist.
Ist auf Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts und der vorhandenen Rechtsprechung keine Anhaltspunkt für eine erkennbare Grundrechtsverletzung ersichtlich, ist die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nicht geboten.
Ergibt die Prüfung, dass die formellen Voraussetzungen der Annahme nicht vorliegen und keine weiteren rechtlichen Gesichtspunkte die Annahme rechtfertigen, kann das Gericht die Beschwerde nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG ohne ausführliche Begründung nicht annehmen.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts nach den Vorschriften über die Annahme von Verfassungsbeschwerden sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BVerwG, 7. März 2012, Az: 8 C 1/11, Urteil
vorgehend VG Gera, 26. Mai 2010, Az: 3 K 60/90 Ge, Urteil
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde ist die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten - insbesondere im Blick auf die bereits vorliegende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 94, 12 <33>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2012 - 1 BvR 336/09 -, juris).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.